Spezialisierte Kanzlei für deutsch-amerikanisches Erbrecht – Wir kümmern uns um die Abwicklung deutsch-amerikanischer Erbfälle
Ist ein Verwandter in den USA verstorben? Haben Sie Geld in den USA geerbt? Und nun wollen Sie die Erbschaft in USA antreten, aber wissen nicht, wie ein amerikanisches Nachlassverfahren abläuft und wie Sie die Erbschaft aus USA versteuern müssen? Oder haben Sie selbst Vermögen in den USA und möchten sicherstellen, dass es nach Ihrem Tode in einer bestimmten Weise verteilt wird?
Im Hinblick auf Nachlassangelegenheiten gibt es erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen den USA und dem deutschsprachigen Raum. Abweichungen finden sich beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge, des Pflichtteilsrechts, des Nachlassverfahrens sowie der Formerfordernisse für die wirksame Errichtung eines Testaments. Mit dem sogenannten Trust existiert in den USA darüber hinaus ein im deutschsprachigen Raum weitestgehend unbekanntes Instrument zur Nachlassplanung. Einen Überblick über das US-Erbrecht finden Sie hier. Bei einem deutsch-amerikanischen Erbfall sollte daher von vornherein ein Anwalt zu Rate gezogen werden, der mit diesen Unterschieden vertraut ist, damit wichtige rechtliche Gesichtspunkte bei der Kommunikation nicht untergehen.
Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Zivilprozess- und Schadensersatzrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung. Im Rahmen von deutsch-amerikanischen Erbfällen erbringt die Kanzlei insbesondere die folgenden rechtlichen Dienstleistungen:
- Ermittlung des anwendbaren Rechts;
- Feststellung erbrechtlicher Ansprüche;
- Deutsch-US-amerikanische Nachlassplanung (Testamente, Trusts);
- Begleitung erbrechtlicher Verfahren.
FAQ zum US-Erbrecht
Anders als in Deutschland geht der Nachlass in den USA nicht automatisch auf die Erben über, sondern bildet eine separate Vermögensmasse („estate“). Diesbezüglich muss zunächst ein Nachlassverfahren unter der Aufsicht des Nachlassgerichtes durchgeführt werden („probate“- Verfahren). Im Rahmen dieses probate Verfahrens wird ein Nachlassabwickler bestellt. Dieser heißt administrator, wenn kein Testament vorliegt, oder executor, wenn ein Testament vorliegt. Der Nachlassabwickler sichtet den Nachlass und ermittelt dessen Wert. Er ermittelt die Begünstigten, begleicht die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten, Steuern) und kehrt einen verbleibenden Überschuss an die Begünstigten aus.
Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen und in diesem einen Nachlassabwickler bestimmt hat, dann wird das US-Nachlassgericht grundsätzlich diesen Wunsch respektieren und diese Person zum Nachlassabwickler bestellen.
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, bestimmt sich dies nach dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaates. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich gehalten, die nächsten Angehörigen des Erblassers, die zur Erbfolge berufen sind, als Nachlassabwickler zu bestellen, also beispielsweise den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, die erwachsenen Kinder des Erblassers, seine Eltern oder seine Geschwister.
Grundsätzlich muss der Nachlassabwickler ein US-amerikanischer Staatsbürger sein. Ein nichtamerikanischer Staatsbürger wird vom US-Nachlassgericht grundsätzlich nur dann zum Nachlassabwickler bestellt, wenn er auch in dem US-Bundesstaat lebt, wo das Nachlassgericht seinen Sitz hat. Im US-Bundesstaat New York beispielsweise kann ein auswärtiger ausländischer Staatsangehöriger als Nachlassabwickler nur zusammen mit einem in New York wohnhaften Co-Nachlassabwickler bestellt werden.
Nein, jeder US-Einzelstaat hat sein eigenes Erbrecht. Allerdings haben einige US-Bundesstaaten ihr Erbrecht nach Vorbild eines Musterentwurfes, dem Uniform Probate Code („UPC“), weitgehend vereinheitlicht, so dass hier zumindest ähnliche Regelungen existieren. Ziel des UPC ist es, das Nachlassverfahren zu vereinfachen und dem Nachlassabwickler mehr Flexibilität einzuräumen. Diese UPC-Bundesstaaten sind Alaska, Arizona, Colorado, Florida, Hawaii, Idaho, Maine, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Montana, Nebraska, New Jersey, New Mexico, North Dakota, South Carolina, South Dakota und Utah.
Das hängt natürlich vom Einzelfall ab, also beispielsweise vom Umfang des Nachlasses und der Zahl der Begünstigten und wie schnell sich diese einig werden. Grundsätzlich können Sie mit einer Dauer von ca. 9 bis 24 Monaten rechnen.
Ja, es gibt vereinfachte, beschleunigte Nachlassverfahren in den USA, und zwar:
Small estates: Jeder US-Einzelstaat hat ein eigenes vereinfachtes Nachlassverfahren, wenn es um die Abwicklung geringerer Nachlasswerte geht. Dabei legt jeder US-Einzelstaat selbst fest, bis zu welcher Höchstgrenze ein Nachlass als gering eingestuft wird. In US-Staat New York gilt beispielsweise eine Höchstgrenze von 30.000 US-Dollar, solange sich kein Grundstück im Nachlass befindet. Bei der Abwicklung geringerer Nachlässe können die Angehörigen bzw. testamentarisch Bedachten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mittels Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung („affidavit“) die Nachlassgegenstände an sich nehmen, ohne dass ein Nachlassabwickler bestellt werden muss.
Informal probate: Darüber hinaus gibt es in den US-Bundesstaaten, die ihr Erbrecht nach dem Vorbild des UPC vereinheitlicht haben (siehe oben), ein etwas vereinfachtes Verfahren namens informal probate. Dies ist ein Verfahren, bei dem lediglich Formulare eingereicht werden müssen, ohne dass die Angehörigen bzw. testamentarisch Bedachten vor Gericht erscheinen und verhandeln müssen. Auf die Höhe des Nachlasswertes kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist aber, dass sich die Beteiligten untereinander einig sind und es im Hinblick auf deren Erbberechtigung und Erbquote keine unterschiedlichen Auffassungen gibt. Wenn zwischen den Beteiligten diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen bestehen, kommt Informal Probate nicht in Betracht.
Ancilliary proceedings: Wenn der Erblasser Immobilienvermögen in einem anderen US-Bundesstaat hatte, so muss auch in diesem anderen Staat grundsätzlich ein (Neben-) Nachlassverfahren durchlaufen werden. Das liegt daran, dass Immobilien dem Recht des US-Einzelstaates unterliegen, in dem sie belegen sind, und zwar unabhängig davon, ob in einem anderen US-Einzelstaat bereits ein (Haupt-)Nachlassverfahren anhängig ist oder bereits durchlaufen wurde. In einigen US-Bundesstaaten wird aber ein in einem anderen US-Bundesstaat ausgestelltes Nachlassabwicklerzeugnis („Letters of Administration“) anerkannt, was das Verfahren beschleunigt.
US-Nachlassgerichte erkennen deutsche Erbscheine grundsätzlich nicht an.
Das hängt natürlich von verschiedenen Faktoren ab wie beispielsweise dem Wert und Umfang des Nachlasses und der Zahl der Begünstigten und ob und wie schnell sich diese einig werden. Der Nachlassabwickler erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Sofern der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt hat, richtet sich diese nach den gesetzlichen Regelungen in dem jeweiligen US-Bundesstaat. Im Staat New York beispielsweise ist die Vergütung des Nachlassabwicklers wie folgt gestaffelt:
– 5% von den ersten $100.000 des Nachlasses,
– 4% von den nächsten $200.000 des Nachlasses,
– 3% von den nächsten $700.000 des Nachlasses,
– 2,5% von den nächsten $4.000.000 des Nachlasses,
– 2% des Nachlasses, der $5.000.000 übersteigt.
Für außergewöhnliche Tätigkeiten des Nachlassabwicklers wie beispielsweise die vorläufige Weiterführung eines sich im Nachlass befindlichen Unternehmens kann das Nachlassgericht eine weitere Vergütung festsetzen. Hinzu kommen Gerichtsgebühren, Kosten für Sachverständige, Anwälte und Steuerberater.
Natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und zwar mit ihrem Welteinkommen. Das bedeutet, dass in der Bundesrepublik unbeschränkt Steuerpflichtige ihre gesamten in der Welt erzielten Einkünfte auch dort versteuern müssen. Eine Erbschaft in den USA muss also grundsätzlich in Deutschland versteuert werden. Besteuert wird hierbei der Erwerb des begünstigten Erben. Auch die USA erheben eine Nachlasssteuer auf der Bundesebene (Federal Estate Tax). Daneben kann auch noch auf einzelstaatlicher Länderebene eine Nachlasssteuer anfallen. Anders als in Deutschland wird nicht der Erwerb des Erben besteuert, sondern der Wert des Nachlasses des Erblassers. Erbt beispielsweise ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Immobilie in den USA, so besteht in der Tat die Gefahr, dass dieser Vorgang doppelt besteuert wird, nämlich in den USA auf der Ebene des Nachlasses des Erblassers und in Deutschland auf der Ebene des Erwerbs des Erben.
Jedoch existiert zwischen den USA und der Bundesrepublik diesbezüglich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem etwas sperrigen Titel Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (DBA USA/ErbSt), welches eine Doppelbesteuerung einschränkt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem sie vereinbaren, wer bei Doppelbesteuerungsfällen in welchem Umfang auf eine Besteuerung verzichtet. Wegen des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen DBA USA/ErbSt wird bei deutsch-amerikanischen Erbfällen eine Doppelbesteuerung vermieden, indem je nach Fallgestaltung in Deutschland bezahlte Steuern in den USA angerechnet werden und umgekehrt.
Die US-Erbschafts- bzw. Nachlasssteuer steigt progressiv von 18 % bis zu einem Höchstsatz von 40%.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich danach, ob der Erblasser in den USA unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig war.
(1) Der Erblasser war US-Staatsbürger oder Inhaber einer US-Greencard und daher unbeschränkt steuerpflichtig in den USA:
Eine US-(Bundes) Nachlasssteuer wird nur erhoben, wenn der Nachlasswert 12,92 Millionen US-Dollar (Stand 2023) übersteigt (ja, Sie haben es richtig gelesen). Nachlässe, die diesen Wert nicht erreichen, bleiben in den USA (bundes)steuerfrei. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, kann dies den Freibetrag allerdings verringern. Gegenwärtig kann ein Erblasser jedes Jahr Schenkungen bis zur Höhe von 17.000 US-Dollar pro Empfänger vornehmen (Stand 2023), ohne dass sich dies auf den Freibetrag auswirkt. Im Jahre 2026 soll der Freibetrag dann aber wieder auf 5 Millionen Dollar sinken („tax sunset“).
(2) Der Erblasser war kein US-Staatsbürger oder Greencard-Inhaber und daher lediglich beschränkt steuerpflichtig in den USA.
Beispiel: Erblasser war deutscher Staatsbürger und hatte im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Deutschland und hinterlässt seinen ebenfalls in Deutschland wohnhaften Erben eine Eigentumswohnung in Florida:
Die Eigentumswohnung unterliegt als unbewegliches Vermögen der beschränkten Steuerpflicht in den USA, so dass hierauf eine Nachlasssteuer nach dem US-amerikanischen Erbrecht erhoben wird. Hier beträgt der Freibetrag, den die USA für ausländische Staatsangehörige anrechnen, lediglich USD 60.000. Allerdings wird dieser Freibetrag durch das Doppelbesteuerungsabkommen DBA USA/ErbSt modifiziert, indem er durch einen höheren Freibetrag ersetzt werden kann. Dieser höhere Freibetrag wird bestimmt, indem der Anteil des in den USA belegenen Nachlasses zum weltweiten Nachlass ins Verhältnis gesetzt wird. In diesem Verhältnis kann der allgemeine US-Freibetrag (12.9 Millionen USD im Jahr 2023) anteilig in Anspruch genommen werden. In der Regel wird dieser Freibetrag dann deutlich höher sein als USD 60.000.
Hinweis: Diese Übersicht enthält Informationen allgemeiner Art und berücksichtigt dabei nicht Ihre individuelle Situation. Sie soll nur einen ersten Überblick verschaffen. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen. Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandanten- oder Beratungsverhältnis.
Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen kompetente rechtliche Unterstützung benötigen, sind Sie bei Scarcia-Scheel Law Firm in guten Händen.