Die Brücke nach USA schlagen – Erfolgreicher US-Markteintritt durch Firmengründung in den USA

Indem Sie eine Firma in USA gründen, können Sie erfolgreich den US-Markteinstieg gestalten. Die USA bieten ein riesiges Marktpotential mit hervorragenden Absatzchancen. Natürlich können Sie Ihre Produkte auch direkt von Deutschland aus in die USA verkaufen. Aus Gründen des Haftungsschutzes empfiehlt sich aber die Gründung eines US-Tochterunternehmens, das im Verhältnis zur deutschen Muttergesellschaft rechtlich selbständig ist. Außerdem gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl amerikanischer Konsumenten, die es bevorzugen, Waren direkt von einer US-Firma zu kaufen. Scarcia-Scheel Law Firm begleitet Sie juristisch beim US-Markteintritt mit dem Ziel, dass Sie schnellstmöglich erfolgreich auf dem US-Markt Fuß fassen und wachsen können. Die Kanzlei steht Ihnen bei juristischen Fragen rund um das Thema US-Firmengründung gerne zur Verfügung.

FAQ Firma in USA gründen

Sole Propietorship

Sole Propietorship ist ein Einzelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und daher die einfachste aller Unternehmensformen. Der Inhaber haftet persönlich für alle Verbindlichkeiten und Risiken des Unternehmens und hat die alleinige Kontrolle über das operative Geschäft. Rechtlich gesehen sind Unternehmen und Inhaber identisch. Wegen des persönlichen Haftungsrisikos ist diese Unternehmensform beim US-Markteinstieg grundsätzlich nicht zu empfehlen.

Limited Liability Company (LLC)

Eine Limited Liability Company (LLC) ist eine hybride Unternehmensstruktur, die die Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen mit der Flexibilität und den steuerlichen Vorteilen einer Personengesellschaft miteinander vereint. Bei einer LLC  haften die  Eigentümer („members“) nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen, sondern es haftet alleine die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann es zu einem Haftungsdurchgriff kommen dergestalt, dass Gläubiger die Eigentümer der LLC unmittelbar in die Haftung nehmen können („piercing the corporate veil“). Ein weiterer Vorteil einer LLC  ist ihre Flexibilität im Hinblick auf die Unternehmensführung und die Besteuerung. Sie kann von den Eigentümern geführt werden oder auch von angestellten Managern geleitet werden. Bei der Besteuerung besteht ein Wahlrecht, ob die LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft besteuert werden soll. Insbesondere wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist die LLC eine Gesellschaftsform, die man beim im Rahmen des US-Markteinstiegs in die Erwägungen mit einbeziehen sollte.  

General Partnership

General Partnership ist eine Personengesellschaft, bei der jeder Partner unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Jeder Partner hat die Befugnis, Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen. Das deutsche Gegenstück für diese US-Gesellschaftsform ist die offene Handelsgesellschaft (OHG). Wegen des persönlichen Haftungsrisikos ist diese Gesellschaftsform beim US-Markteinstieg nicht zu empfehlen.

Limited Partnership

Limited Partnership (LP) ist eine Personengesellschaft, die mit der deutschen Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar ist. Mindestens ein Partner, und zwar der sogenannte „general partner“ führt die Geschäfte der LP und haftet mit seinem Privatvermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Daneben gibt es noch mindestens einen „limited partner“, der für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht unbeschränkt haftet, sondern lediglich bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage und keine so weitreichenden Geschäftsführungsbefugnisse hat.  

Limited Liability Partnership

Limited Liability Partnership (LLP) ist eine Gesellschaftsform, die oftmals von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen gewählt wird. Hierzu zählen beispielsweise Rechtsanwälte, Architekten und Wirtschaftsprüfer. Die LLP vereinigt Elemente einer Personengesellschaft mit Elementen einer Kapitalgesellschaft, indem sie eine Haftungsbeschränkung für ihre Partner vorsieht. Partner haften nicht persönlich für das Verschulden der anderen Partner. Jedoch bleibt jeder Partner einer LLP weiter persönlich haftbar für sein eigenes schuldhaftes Handeln.      

Corporation

Eine Corporation (auch bezeichnet als Inc.) entspricht der deutschen Aktiengesellschaft (AG). Als juristische Person ist sie eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und nimmt durch ihre Organe selbständig am Rechtsverkehr teil. Das Wesensmerkmal der Corporation ist die Haftungsbeschränkung auf deren Gesellschaftsvermögen. Die Anteilseigner können daher grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in die Haftung genommen werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann es zu einem Haftungsdurchgriff unmittelbar auf die hinter der Aktiengesellschaft stehenden Anteilseigner kommen („piercing the corporate veil“). Die Organe der Corporation sind die Anteilseigner („shareholders“), die Aufsichtsräte („directors“) sowie die Vorstände („officers“). Wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen eignet sich die Corporation (ebenso wie die LLC, siehe oben) als Gesellschaftsform für den US-Markteintritt.

Zwar ist beiden Gesellschaftsformen gemein, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, dennoch gibt es aber auch einige Unterschiede:

– Die LLC kann flexibler ausgestaltet werden als die Corporation (das muss allerdings im Einzelfall nicht zwingend immer besser sein). Bei der Corporation sind die Organe und deren Aufgaben und Befugnisse zwingend vorgegeben, während es der LLC  freisteht, ob ein Aufsichtsrat ernannt werden soll und ob die Geschäfte von den Eigentümern oder von einem angestellten Management geführt werden sollen. Auch ist beispielsweise bei der Corporation zwingend eine jährliche Aktionärsversammlung durchzuführen (wobei dies in vielen US-Bundesstaaten auch schriftlich erfolgen kann). Bei der LLC gibt es kein solches Erfordernis.

– In steuerrechtlicher Hinsicht hat die LLC ein Wahlrecht, ob sie als Kapital- oder als Personengesellschaft besteuert werden soll. Eine Corporation hat grundsätzlich kein solches Wahlrecht, sie ist zwingend auf der Gesellschaftsebene als Kapitalgesellschaft zu besteuern. Eine Ausnahme besteht nur bei Kapitalgesellschaften mit nicht mehr als 100 natürlichen Personen als Anteilseignern, die aber allesamt in den USA wohnhaft sein müssen. Diese sogenannten S-Corporations (der Name stammt von der entsprechenden Vorschrift im US-Steuergesetz) können ebenso wie die LLC zur Besteuerung als Personengesellschaft optieren. Da aber alle Anteilseigner in den USA wohnhaft sein müssen, ist die S-Corporation als US-Tochtergesellschaft für ein deutsches Mutterunternehmen regelmäßig keine Option.

Die Besteuerung als Personengesellschaft bedeutet, dass Unternehmensgewinne nicht bei der Gesellschaft besteuert werden, sondern vielmehr direkt bei den einzelnen Gesellschaftern als persönliches Einkommen („pass through taxation“).

Die Besteuerung als Kapitalgesellschaft bedeutet, dass die Unternehmensgewinne zweimal besteuert werden. Einmal auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Unternehmensgewinne. Schüttet die Gesellschaft dann die Unternehmensgewinne in Form von Dividenden an ihre Anteilseigner aus, so werden diese Dividenden bei den Anteilseignern nochmals als persönliches Einkommen besteuert.

Nein, um ein US-Unternehmen gründen zu können, brauchen Sie kein US-Staatsbürger zu sein. Sie müssen auch nicht in den USA wohnen. Und bei dem Gründungsvorgang selbst brauchen Sie nicht in die USA zu reisen, da für eine Gesellschaftsgründung in den USA ein Präsenzverfahren mangels einer notariellen Mitwirkungspflicht nicht erforderlich ist. Alle für die Gründung erforderlichen Unterlagen können elektronisch eingereicht werden.

Gesellschaftsgründungen erfolgen in den USA auf der Ebene der verschiedenen Einzelstaaten. Ein Mindestkapital ist in den meisten US-Bundesstaaten nicht erforderlich. Eine US-Gesellschaft könnte beispielsweise theoretisch mit einem symbolischen Stammkapital von einem US-Dollar gegründet werden.

Eine Corporation oder LLC kann in den meisten US-Bundesstaaten von einer einzigen Person gegründet werden, die gleichzeitig mehrere Hüte tragen kann, wie man hier in den USA sagt, also gleichzeitig alleiniger Anteilseigner bzw. Gesellschafter, Aufsichtsrat, Vorstand oder Geschäftsführer sein kann.

Wenn eine Person Einkünfte oder Kapitalgewinne in den USA erzielt, dabei jedoch in Deutschland wohnt, kann es sein, dass in beiden Ländern – abhängig von den jeweiligen Steuervorschriften – Steuern gezahlt werden müssen. Um die Belastung einer solchen doppelten Besteuerung für die Betreffenden zu verringern, haben die USA und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen (abgekürzt DBA). Das DBA legt fest, welches Land das Recht hat, die in einem der beiden Länder erzielten Einkünfte zu besteuern und in welcher Höhe die Besteuerung erfolgen kann. In Fällen, in denen beide Länder die Einkünfte besteuern, können die in den USA gezahlten Steuern gegen die deutsche Steuer angerechnet werden.

Durch die richtige Gestaltung können unter Umständen Steuern in einem Land vollständig vermieden werden.

Hinweis: Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um Informationen allgemeiner Art. Sie  stellen keine Rechtsberatung dar und  können eine solche auch nicht ersetzen.

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Wenn Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen kompetente rechtliche Unterstützung benötigen, sind Sie bei Scarcia-Scheel Law Firm in guten Händen.