Erfolgreich zum US-Visum – Die USA sind noch immer das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

Benötigen Sie Hilfe bei der Beantragung eines US-Visums, weil Sie dauerhaft in den USA leben und arbeiten und Ihren American Dream zur Realität werden lassen wollen? Oder möchten Sie eine Investition in den USA tätigen, indem Sie beispielsweise ein neues US-Unternehmen gründen oder ein bestehendes US-Unternehmen erwerben? Scarcia-Scheel Law Firm ist auf das arbeits- und investitionsbasierte US-amerikanische Aufenthalts- und Einwanderungsrecht spezialisiert und berät Sie im Hinblick darauf, welches US-Visum für Ihre Zwecke am besten geeignet ist und kümmert sich um das entsprechende Antragsverfahren.

Greencard durch einen Arbeitsplatz in den USA (Einwanderungsvisum - zeitlich unbefristet)

Jährlich werden 140.000 Einwanderungsvisa (Greencards) an ausländische Arbeitnehmer, deren Fertigkeiten und Arbeitskraft auf dem US-Arbeitsmarkt benötigt und nachgefragt werden, vergeben. In der Regel benötigt man hierfür ein Arbeitsangebot eines US-Arbeitgebers. Scarcia-Scheel Law Firm ist tätig im Bereich Greencard für Arbeitnehmer und Investoren. Hierzu zählen die nachfolgend aufgeführten Kategorien.

EB-1 Greencard

Eine EB-1 Greencard bezieht sich auf eine Einwanderungsvisa-Kategorie in den Vereinigten Staaten, die es ausländischen Staatsangehörigen ermöglicht, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung (Greencard) zu erhalten. Das EB-1-Visum ist speziell für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten in bestimmten Bereichen reserviert.

Es gibt drei Unterkategorien innerhalb der EB-1-Kategorie:

  1. EB-1A: Für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft oder Sport. Um für dieses Visum in Frage zu kommen, müssen Antragsteller herausragende Errungenschaften nachweisen und ihre Fähigkeiten müssen landesweit oder international anerkannt sein. Antragsteller in dieser Kategorie benötigen noch nicht einmal ein Arbeitsangebot, solange sie in den USA auf ihrem Fachgebiet tätig werden.

  2. EB-1B: Für hervorragende Forscher oder Professoren, die in ihrem Fachgebiet international anerkannt sind und eine dauerhafte Position an einer Universität oder einem Forschungsinstitut in den USA annehmen möchten. Voraussetzung ist allerdings, dass diese mindestens drei Jahre Lehr- oder Forschungserfahrung auf ihrem Fachgebiet haben. Antragsteller in dieser Kategorie benötigen zudem ein Arbeitsangebot.

EB-1C: Für leitende Angestellte oder Manager multinationaler Unternehmen, die in den USA eine leitende Position übernehmen möchten. Der Antragsteller muss in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung für mindestens ein Jahr für das Unternehmen im Ausland tätig gewesen sein.

EB-2 Greencard

Das EB-2-Visum ist ein arbeitsbasiertes US-Einwanderungsvisum (Greencard) für qualifizierte Arbeitskräfte mit fortgeschrittenen akademischen Abschlüssen oder außerordentlichen Fähigkeiten.

Die EB-2-Kategorie besteht aus zwei Unterkategorien:

EB-2(A): Dieser Teil bezieht sich auf Personen mit fortgeschrittenen akademischen Abschlüssen, wie einem Master-Abschluss oder einem höheren Abschluss. Gefordert wird hierfür in der Regel ein Master-Abschluss, so dass Bachelorabschlüsse meist nicht ausreichen, es sei denn, der Antragsteller verfügt über eine mindestens 5-jährige Arbeitserfahrung auf seinem Fachgebiet.

EB-2(B): Dieser Teil bezieht sich auf Personen mit außerordentlichen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft. Die Anforderungen hierfür sind nicht ganz so hoch wie beim EB-1 Einwanderungsvisum, dennoch müssen Antragsteller in dieser Visumskategorie auf ihrem Fachgebiet weit überdurchschnittlich anerkannt sein.

In der Regel ist für ein EB-2 Visum ein Arbeitsangebot eines US-Arbeitgebers erforderlich, es sei denn, eine Beschäftigung des Antragstellers wäre für das nationale Interesse der Vereinigten Staaten förderlich („National Interest Waiver“).

EB-3 Greencard

Das EB-3 Einwanderungsvisum ist eine Employment-Based Greencard mit drei Unterkategorien. Je nach Kategorie müssen Antragsteller verschiedene Qualifikationsanforderungen (Fähigkeiten, Ausbildung) erfüllen:

  1. Skilled Workers (Facharbeiter): Antragsteller müssen mindestens zwei Jahre Berufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung haben, die nicht weniger als zwei Jahre dauert.
  2. Professionals (Akademiker): Antragsteller müssen mindestens einen Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einem spezifischen Fachbereich besitzen.
  3. Other Workers (sonstige Arbeiter): Diese Kategorie umfasst Arbeiter, die keine Facharbeiter oder Akademiker sind. Sie müssen nachweisen können, dass sie über ausreichende Erfahrung, Fähigkeiten oder Ausbildungen verfügen, um die angestrebte Beschäftigung auszuüben.

Für das EB-3 Einwanderungsvisum ist zwingend ein Arbeitsangebot eines US-Arbeitgebers erforderlich. Außerdem muss der US-Arbeitgeber zuvor erfolglos versucht haben, die Stelle mit einem US-Arbeitnehmer zu besetzen.

EB-4 Greencard

Eine EB-4 Greencard bezieht sich auf eine spezifische Kategorie von US-Einwanderungsvisa, die für bestimmte Arbeitnehmer und Sonderfälle reserviert ist.

Die EB-4 Greencard ist insbesondere vorgesehen für:

Religiöse Arbeitskräfte: Personen, die in religiösen Einrichtungen oder Organisationen tätig sind, können eine EB-4 Greencard beantragen, sofern sie von einer autorisierten religiösen Institution oder Organisation in den USA unterstützt werden.

Spezielle Einwanderer: Diese Kategorie umfasst eine breite Palette von Einwanderern, darunter bestimmte ehemalige Mitarbeiter der US-Regierung im Ausland, afghanische und irakische Dolmetscher und Übersetzer, internationale Mitarbeiter des US-Militärs und bestimmte ausländische Ärzte.

EB-5 Greencard

Eine EB-5-Greencard ermöglicht es ausländischen Investoren, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung (Greencard) zu erhalten. Um eine EB-5-Greencard zu erhalten, müssen ausländische Investoren bestimmte Kriterien erfüllen. Hierzu gehören in der Regel die Investition einer bestimmten Geldsumme und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den USA.

Die Hauptvoraussetzungen für das EB-5-Programm sind:

Investitionssumme: Die Mindestinvestition beträgt in der Regel entweder 1.050.000 US-Dollar oder 800.000 US-Dollar, wenn die Investition in einer gezielten Beschäftigungszone bzw. strukturschwachen Region (Targeted Employment Area) getätigt wird.

Schaffung von Arbeitsplätzen: Die Investition muss zur Schaffung oder zum Erhalt von mindestens 10 Vollzeit-Arbeitsplätzen für qualifizierte US-Arbeitnehmer führen. In einigen Fällen können Investitionen in sogenannte Regionalzentren getätigt werden, die es den Investoren ermöglichen, indirekt Arbeitsplätze zu schaffen.

Wenn ein ausländischer Investor diese Voraussetzungen erfüllt, kann er eine vorläufige Greencard erhalten, die ihm und seiner Familie den dauerhaften Aufenthalt in den USA ermöglicht. Nach Ablauf von 2 Jahren und unter der Bedingung, dass die Investition und die Beschäftigungskriterien erfüllt wurden, kann die vorläufige Greencard in eine bedingungslose Greencard umgewandelt werden.

Arbeisvisum USA

Zeitlich befristetes US-Arbeitsvisum

Es gibt zahlreiche US-Arbeitsvisa, die ein zeitlich befristetes Arbeits- und Aufenthaltsrecht in den USA gewähren. Die gängisten Kategorien werden nachfolgend aufgeführt.

  • B-1 Visum für Geschäftsreisen in die USA.
  • H-1B Visum für Arbeitnehmer, die entweder über einen Hochschulabschluss oder über außergewöhnliche Kenntnisse und Spezialwissen verfügen.
  • L-1 Visum bei beruflicher Versetzung von Führungskräften in die USA.
  • E-Visum: Befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Personen aus bestimmten Ländern, die ein Handelsabkommen mit den USA haben. Ein solches Handelsabkommen existiert u.a. mit Deutschland, Österreich und der Schweiz. Es gibt zwei Kategorien von E-Visa: 
    – E-1 Handelsvisum (E-1 Treaty Trader Visa – Für Bewerber, die für ein US-Unternehmen arbeiten wollen, das einen erheblichen Handel mit dem Heimatland des Bewerbers betreibt);
    – E-2 Investorenvisum (E-2 Treaty Investor Visa – Für Bewerber, die eine erhebliche Investition in den USA tätigen, die geeignet ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen).

FAQ Visum USA

Greencard ist der umgangssprachliche Begriff für die (grüne) Daueraufenthaltskarte, die das (zeitlich unbefristete) US-Daueraufenthaltsrecht eines Ausländers, also dessen Einwanderungsstatus verkörpert. Eine Greencard berechtigt den Inhaber sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Der Inhaber einer Greencard wiederum kann sogar seine nächsten Angehörigen (Ehepartner und Kinder) für eine Greencard sponsern.

Im Gegensatz zur Greencard wird ein US-Nichteinwanderungsvisum lediglich zeitlich befristet und für einen bestimmten Zweck erteilt. Der Inhaber eines Nichteinwanderungsvisums ist grundsätzlich nicht berechtigt, in den USA zu arbeiten, es sei denn, er hat eine entsprechende Erlaubnis bzw. ein arbeitsplatzbezogenes Nichteinwanderungsvisum.    

Nein. Wenn Sie eine Greencard haben, dann wird von Ihnen erwartet, dass Sie die USA zu ihrem dauerhaften Lebensmittelpunkt machen. Selbstverständlich können Sie als Inhaber einer Greencard so oft in die USA ein- und ausreisen, wie Sie wollen. Wichtig ist aber, dass USA ihr ständiger Wohnsitz bleibt. Wenn Sie ohne Ausnahmegenehmigung länger als 6 Monate am Stück ausreisen, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Greencard widerrufen wird.

Ja, die Inhaberschaft einer Greencard ist an gewisse Pflichten geknüpft. So muss beispielsweise jährlich eine US-Steuererklärung eingereicht werden, und zwar hinsichtlich des weltweiten Einkommens.   

a. Zunächst einmal gibt es eine familienbasierte Greencard – Einwanderung durch Verwandte:

aa. Eine unbegrenzte Anzahl an Greencards ist erhältlich für Einwanderer, die die nächsten Angehörigen von US-Staatsangehörigen sind. Nächste Angehörige sind:

– Ehegatten von US-Staatsangehörigen;

– Unverheiratete unter 21 Jahren, die mindestens einen US-Elternteil haben;

– Eltern von US-Staatsangehörigen, wenn der US-Staatsangehörige 21 Jahre oder älter ist;

– Unter gewissen Voraussetzungen auch Stiefkinder oder Stiefeltern von US-Staatsangehörigen sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder von US-Staatsangehörigen.

bb. Jährlich werden mindestens 226.00 Greencards bereitgestellt für gewisse andere Angehörige, die aber oftmals viele Jahre auf ihre Greencard warten müssen:

– Unverheiratete eines jeden Alters, wenn diese mindestens einen Elternteil haben, der US-Staatsangehöriger ist (Family first preference);

–  Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren von US-Greencard Inhabern (Family second preference 2A);

–  Unverheiratete Söhne und Töchter (21 Jahre und älter) von US-Greencard Inhabern (Family second preference 2B);

–  Verheiratete (21 Jahre und älter), die mindestens einen US-Elternteil haben (Family third preference);

– Brüder und Schwestern von US-Staatsangehörigen, wenn der US-Staatsangehörige 21 Jahre oder älter ist (Family fourth preference).

b. Des Weiteren kann man eine Greencard über einen Arbeitsplatz in den USA (Einwanderung durch den Job) oder Investition erhalten.

Jedes Jahr werden 140.000 Greencards bereitgestellt für Einwanderer, die über Berufskenntnisse verfügen, die auf dem US-Markt nachgefragt werden. Gemäß den jeweiligen Qualifikationen der Arbeitnehmer werden diese in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Für jede Kategorie gibt es unterschiedliche Greencard Quoten. Die verschiedenen Kategorien unterteilen sich dabei wie folgt:  

EB-1 Greencard

Bevorrechtigte Arbeitnehmer in der ersten Präferenzkategorie (priority workers – employment first preference). Hierzu gehören:

– Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst, Bildung und Sport;

– herausragende Professoren und Forscher;

– Manager und andere Führungskräfte multinationaler Unternehmen.

EB-2 Greencard

Arbeitnehmer in der zweiten Präferenzkategorie (employment second preference). Hierzu zählen Fachkräfte mit höheren Bildungsabschlüssen und Personen mit besonderen Fähigkeiten in Wissenschaft, Wirtschaft oder der Kunst.

EB-3 Greencard

Arbeitnehmer in der dritten Präferenzkategorie (employment third prefernce). Hierzu gehören  Akademiker, Arbeitnehmer mit Berufsausbildung sowie sonstige Arbeitnehmer (die nicht unter die erste oder zweite Prioritätenkategorie fallen).

EB-4 Greencard

Arbeitnehmer in der vierten Präferenzkategorie (employment fourth preference). Dies sind insbesondere Priester sowie gewisse andere Mitarbeiter von Kirchen und Glaubensgemeinschaften (special immigrants).  

EB-5 Greencard

Diese Greencard ist erhältlich für Investoren, die bereit sind, zwischen 800.000 und 1.050.000 US-Dollar in den USA zu investieren und dadurch mindestens 10 Vollzeitarbeitsstellen neu geschaffen oder erhalten werden.

c. Diveristy Visa: Die Greencard Lotterie

Jährlich werden ca. 50.000 Greencards im Rahmen einer Lotterie verlost (diversity visas).

Ja. Ein Jobangebot ist lediglich in zwei Ausnahmefällen nicht erforderlich:

– Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst, Bildung und Sport in der ersten Präferenzkategorie EB-1 (siehe oben) benötigen kein Jobangebot.

– Personen in der zweiten Präferenzkategorie (EB-2, siehe oben) benötigen lediglich dann kein Jobangebot, wenn ihre Arbeitsleistung sich voreilhaft für die USA auswirken wird („national interest waiver“). Dazu muss der Antragsteller die US-Einwanderungsbehörde davon überzeugen, dass sich seine Arbeitsleistung vorteilhaft auswirken wird auf einen wichtigen Bereich des US-Lebens, also insbesondere auf die wirtschaftliche oder kulturelle Situation.

Wer eine Greencard über einen Arbeitsplatz in den USA erhalten möchte, braucht (bis auf einige wenige Ausnahmen, siehe oben) ein Jobangebot von einem US-Arbeitgeber. Aber damit nicht genug. Damit ein US-Arbeitgeber überhaupt ein solches Jobangebot machen kann, muss er zunächst erfolglos versucht haben, die Stelle durch einen gleichwertig qualifizierten US-Arbeitnehmer zu besetzen. Der diesbezügliche Nachweis wird durch eine Arbeitsbescheinigung (Labor Certification) geführt. Diese wird vom US-Arbeitsministeriums (Department of Labor) ausgestellt.

Der US-Arbeitgeber musss die Stelle ausschreiben, die Bewerbungen sichten und gegebenenfalls Einstellungsgespräche führen. Dies ist ein langwieriger und kostenintensiver Prozess, da das US-Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (INA-Immigration and Nationality Act) die diesbezüglichen Anforderungen hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen genau vorschreibt (z.B. mehrmalige Veröffentlichung der Stellenausschreibung in einer Zeitung mit entsprechender Auflage).

Es gibt allerdings Ausnahmen vom Erfordernis der Arbeitsbescheinigung. Diese ist entbehrlich bei Personen in der ersten Präferenzkategorie (EB-I) sowie bei bestimmten Berufen (z.B. examinierte Krankenschwestern, Physiotherapeuten). 

Nein. Oft wird das US-Visum mit der US-Aufenthaltsgenehmigung gleichgesetzt. Dies ist aber nicht richtig. Ein Visum ist lediglich ein Einreisedokument. Ein Visum berechtigt dessen Inhaber, am jeweiligen Eintrittspunkt um Einlass in die USA zu ersuchen. Ob Sie in die USA eingelassen werden und wie lange Sie sich dort aufhalten dürfen (status), entscheidet dann einzig der jeweilige Beamte der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde. Wie lange Sie sich rechtmäßig in den USA aufhalten dürfen, wird in einem (elektronischen) Formular festgehalten, nämlich dem I-94 Formular.    

Ja, Staatsbürger aus gewissen Ländern (zu denen auch Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören) können auch visumsfrei in die USA einreisen, wenn der Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet (Visa Waiver Program, umgangssprachlich auch als „Touristenvisum“ bezeichnet). Der Antragsteller muss ein gültiges Rückflugticket vorweisen können und es darf keine entgeltliche Tätigkeit in den USA ausgeübt werden. Eine Verlängerung des Aufenthaltes über 90 Tage hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Diese Reisegenehmigung wird online mithilfe von ESTA, dem elektronischen System zur Reisegenehmigung, beantragt.

Für Geschäftsreisen, die einen US-Aufenthalt von weniger als 90 Tagen erfordern, kann das Visa Waiver Program genutzt werden (siehe oben). Wer sich allerdings geschäftlich länger als 90 Tage in den USA aufhalten möchte, benötigt ein B-1 Visum. Das B-1 Visum wird grundsätzlich für eine Aufenthaltsdauer von 6 Monaten erteilt. Der Antragsteller muss versichern, dass er die Absicht hat, die USA nach seiner Geschäftstätigkeit wieder zu verlassen. Ein B-1 Geschäftsreisender darf keine entgeltliche Tätigkeit für ein in den USA ansässiges Unternehmen ausüben, so dass beispielsweise die hauptamtliche Leitung eines US-Unternehmens unzulässig ist. Zulässig sind u. a. Vertragsverhandlungen, Messebesuche, Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen sowie Tätigkeiten betreffend die Montage und Reparatur von qualifizierten Industriegütern. 

Die Vereinigten Staaten haben Handelsabkommen mit verschiedenen Staaten abgeschlossen (zu denen auch Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören), und die E-Visa geschaffen. E-Visa ermöglichen eine befristete Arbeitsaufnahme. Antragsteller, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, können für ein qualifiziertes US-Unternehmen in den Vereinigten Staaten als Manager, leitende Angestellte oder in sonstigen Schlüsselpositionen tätig werden, wobei auch Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren ein abgeleitetes Visum für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller erhalten können. Die Anzahl der E-Visa ist mengenmäßig nicht beschränkt. Sie werden erstmalig für eine Aufenthaltsdauer von 2 Jahren erteilt und können danach theoretisch unbegrenzt um jeweils 2 weitere Jahre verlängert werden, solange die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Es gibt zwei Arten von E-Visa:

E-1 Treaty Trader Visa/ (E-1 Handelsvisum für die USA)

(1) Mindestens 50% des qualifizierenden US-Unternehmens müssen Staatsangehörigen eines bestimmten Vertragsstaates gehören.

(2) Der E-1 Visum Antragsteller muss ein Staatsangehöriger desselben Vertragsstaates sein.

(3) Der E-1 Antragsteller muss Manager, leitender Angestellter oder eine sonstige Schlüsselperson im Unternehmen sein.

(4) Mehr als 50% des Handels des qualifizierenden US-Unternehmens müssen direkt zwischen den Vereinigten Staaten und dem Heimatland des E-1 Antragstellers stattfinden.

(5) Der Handel muss wesentlich sein. Der Geldwert des Warenbestandes oder der erbrachten Dienstleistungen sollte 200.000 US-Dollar nicht unterschreiten.

E-2 Treaty Investor Visa/ (E-2 Investorenvisum für die USA)

(1) Mindestens 50% des qualifizierenden US-Unternehmens müssen Staatsangehörigen eines bestimmten Vertragsstaates gehören.

(2) Der E-2 Visum Antragsteller muss ein Staatsangehöriger desselben Vertragsstaates sein.

(3) Der E-2 Visum Antragsteller muss Manager, leitender Angestellter oder eine sonstige Schlüsselperson im US-Unternehmen sein.

(4) Der E-2 Visum Antragsteller muss beträchtliches Kapital oder Vermögenswerte in das US-Unternehmen investieren. Ab wann ein Investment beträchtlich ist, wird im Gesetz zahlenmäßig nicht vorgegeben. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Es muss ein gewisses unternehmerisches Risiko übernommen werden. Auch wenn keine bestimmte Zahl vorgegeben wird, so zeigt doch die Erfahrung, dass das investierte Kapital mindestens 100.000 US-Dollar betragen muss.

Hinsichtlich einer zeitlich befristeten Mitarbeiterentsendung in die USA erlaubt es das L-1 Visum Managern, leitenden Angestellten (L-1A) und sonstigen Fachkräften (L-1B), die außerhalb der Vereinigten Staaten für ein Unternehmen arbeiten, das in qualifizierter Weise mit einem in den USA ansässigen Unternehmen verbunden ist, für das US-Unternehmen in den Vereinigten Staaten zu arbeiten. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Der Antragsteller muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Visumsantrags für mindestens ein volles Jahr beim entsendenden Unternehmen außerhalb der USA als Manager, leitender Angestellter oder Fachkraft gearbeitet haben.

(2) Das Unternehmen außerhalb der Vereinigten Staaten muss in qualifizierender Weise mit einem US-Unternehmen verbunden sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich bei dem US-Unternehmen um eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung oder um eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft handelt, an der die ausländische Muttergesellschaft mindestens zur Hälfte Eigentümerin ist oder umgekehrt.

Ein L-1 Visum wird erstmalig für bis zu drei Jahre erteilt. Danach kann es bei Managern und leitenden Angestellten (L-1A) zweimal um jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, während bei sonstigen Fachkräften (L-1B) nur eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Jahre möglich ist.

Personen, die in die USA entsandt werden, um dort ein neues Unternehmen aufzubauen, werden erstmalig nur für ein Jahr zugelassen. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit einer regulären Verlängerung, wenn sich das Unternehmen positiv entwickelt.

Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein abgeleitetes Visum (L-2) für denselben Zeitraum wie der L-1 Hauptantragsteller erhalten.

Fachkräften, die entweder über einen Hochschulabschluss oder über außergewöhnliche Kenntnisse und Spezialwissen verfügen, ermöglicht das H-1B Visum eine befristete Arbeitsaufnahme, wenn sie ein konkretes Stellenangebot von einem US-Arbeitgeber vorweisen können. Gewöhnlich wird dieses Visum von Arbeitnehmern in der IT Branche genutzt, aber es ist auch erhältlich für andere Berufsgruppen, die spezialisiertes Wissen voraussetzen, wie beispielsweise Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Wissenschaftler, Mediziner, Professoren oder Ingenieure. Voraussetzung ist, dass für die Einstiegsposition mindestens ein Bachelor’s Degree (dies ist in den USA ein vierjähriges Hochschulstudium) erforderlich ist. Ein fehlender Hochschulabschluss kann aber durch Arbeitserfahrung ersetzt werden, wobei hier der Grundsatz gilt, dass für jedes Jahr an einer Hochschule drei Jahre Arbeitserfahrung gefordert werden, so dass Bewerber ohne Hochschulabschluss in der Regel eine mindestens zwölfjährige Berufserfahrung vorweisen müssen.

Der U.S. Arbeitgeber muss bescheinigen, dass der H-1B Arbeitnehmer nach der Gehaltsstufe entlohnt werden wird, nach der auch alle anderen Arbeitnehmer mit vergleichbaren Qualifikationen im Betrieb entlohnt werden, oder dass er 100% des am Markt allgemein geltenden Arbeitslohnes für die entsprechende Stelle erhalten wird. Es ist jedoch (im Gegensatz zur Greencard über einen Arbeitsplatz) nicht erforderlich, dass zuerst versucht werden muss, die Stelle mit einem US-Arbeitnehmer zu besetzen.

Ein H-1B Visum wird erstmalig für bis zu 3 Jahre erteilt und kann insgesamt bis zu einer Höchstlaufzeit von 6 Jahren verlängert werden. Es gibt kein Limit hinsichtlich der Anzahl der erhältlichen H-1B Visa für Personen, die in die USA kommen, um für Hochschuleinrichtungen oder gemeinnützige oder staatliche Forschungseinrichtungen zu arbeiten. Für alle anderen Antragsteller stehen jährlich aber lediglich 85.000 H-1B Visa zur Verfügung, von denen wiederum 20.000 für Kandidaten mit US-Master Abschluss reserviert sind. Von den verbleibenden 65.000 Visa sind wiederum (insgesamt) 6.800 reserviert für Staatsangehörige von Chile und Singapur.

Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren von H-1B Arbeitnehmern erhalten dann ebenfalls ein abgeleitetes Visum (H-4 Visum).

Hinweis: Diese Übersicht enthält Informationen allgemeiner Art und berücksichtigt dabei nicht Ihre individuelle Situation. Sie soll nur einen ersten Überblick verschaffen. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Anwalt persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen. Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandanten- oder Beratungsverhältnis.

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Wenn Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen kompetente rechtliche Unterstützung benötigen, sind Sie bei Scarcia-Scheel Law Firm in guten Händen.