US-Einbürgerung abgelehnt – Zu viele Muscheln vom Strand mitgenommen

US-Einbürgerung wegen schlechten Charakters abgelehnt – Zu viele Muscheln vom Strand mitgenommen

Deutsch-Amerikanischer Anwalt

Ausländische Inhaber einer unbefristeten US-Aufenthaltserlaubnis (Greencard) können, wenn sie lange genug rechtmäßig in den USA gelebt haben, die US-Staatsangehörigkeit annehmen. Das für die US-Einbürgerung maßgebende Gesetz, der Immigration and Nationality Act (INA), stellt hierfür die folgenden Voraussetzungen auf:

Der Antragsteller muss über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sowie der Geschichte und der Gesellschaftsordnung der Vereinigten Staaten verfügen. Darüber hinaus muss der Antragsteller Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis („Greencard“) sein und eine gewisse Zeit rechtmäßig in den USA gelebt haben, und zwar grundsätzlich fünf Jahre. Bei einer redlichen Ehe (also keine Scheinehe) mit einem US-Staatsangehörigen reichen drei Jahre aus. Außerdem muss der Antragsteller einen guten moralischen Charakter haben (good moral character).

Der Fall

 

Im Jahre 2002 stellte Kichul Lee, zum damaligen Zeitpunkt ein südkoreanischer Staatsangehöriger und Inhaber einer Greencard, einen Antrag auf US-Einbürgerung an seinem Wohnsitz im US-Bundesstaat Washington. Er hatte eine Hochschulausbildung und ging einer geregelten Arbeit nach. Ferner war er mit einer US-Amerikanerin verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte. Im Rahmen seines US-Einbürgerungstests hatte er den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sowie der Geschichte und Gesellschaftsordnung der Vereinigten Staaten mit Bravour erbracht. Die geforderte Aufenthaltsdauer erfüllte er ebenfalls.

Aber da war ja noch dieser dunkle Fleck in seiner Vergangenheit. Im Jahre 1999 wurde er im US-Bundesstaat Washington wegen Besitzes von Austern in Überschreitung der erlaubten Menge für den Eigengebrauch zu einer Geldstrafe in Höhe von 152 US-Dollar verurteilt (die er übrigens anstandslos bezahlte). Dies ist ein Vergehen im US-Bundesstaat Washington. (Wenn Sie es genau wissen wollen, das Vergehen heißt „Possession of Oysters in Excess of the Personal Use Limit and Possession of Oysters in the Shell, Taken from the Intertidal Zone; Washington Administration Code §§ 220.56.312 and 385“). Mr. Lee hatte 33 Austern mehr als die gesetzlich erlaubte Menge vom Strand mitgenommen. Die US-Einwanderungsbehörde (United States Citizenship and Immigration Services – USCIS) verweigerte ihm deswegen die Einbürgerung.     

Dieser minimale Gesetzesübertritt reichte aus, den geforderten guten moralischen Charakter in der Person von Mr. Lee zu verneinen. Die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) handelte diesbezüglich gemäß einer Verwaltungsrichtlinie, wonach entgegen dem Gesetzeswortlaut des INA (good moral character) ein perfekter moralischer Charakter (perfect moral character) des Antragstellers für die Einbürgerung gefordert wurde. Danach schlossen bereits kleinste Bagatelldelikte eines Antragstellers dessen Einbürgerung zwingend aus. Mr. Lee klagte hiergegen (als Sammelkläger) vor dem United States District Court für den Western District of Washington in Seattle. Das Gericht entschied, dass die rigorose, kein Ermessen zulassende Verwaltungspraxis der Einbürgerungsbehörde rechtswidrig gewesen sei und ordnete schließlich die Einbürgerung von Mr. Lee an.

Fazit

Das ist mittlerweile schon einige Jahre her, werden Sie sicherlich denken. Und außerdem ist es ja nochmal gutgegangen. Aber immer wieder hört man von Fällen, die aufhorchen lassen. Im US-Staat New York wurde beispielsweise eine Einbürgerung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit abgelehnt. Der Antragsteller war abgebogen, ohne vorher den Blinker gesetzt zu haben. Dagegen klagte der Antragsteller und wurde schließlich eingebürgert.[1]   

Die hier zitierten Fälle sind natürlich Extrembeispiele, die für die Einbürgerungspraxis in den USA nicht repräsentativ sind. Sie zeigen aber auch, dass man die im Rahmen einer US-Einbürgerung erforderliche Voraussetzung eines good moral character keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen sollte.

[1] Lapp, Kevin (2012) „Reforming the Good Moral Character Requirement for U.S. Citizenship,“ Indiana Law Journal: Vol. 87: Iss. 4, Article 5, (Seite 1610).

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen.  

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

Firma in USA gründen – Ist Delaware alternativlos?

Firmengründung USA

Firma in USA gründen – Ist Delaware alternativlos?

Wenn Sie eine Firma in USA gründen möchten, um dem US-Markteintritt erfolgreich zu gestalten, dann stellt sich insbesondere die Frage, in welchem US-Staat gegründet werden bzw. der Unternehmenssitz sein soll. Es gibt nämlich kein bundesweites einheitliches US-Gesellschaftsrecht; vielmehr hat jeder US-Einzelstaat sein eigenes Gesellschaftsrecht. Als Gründungsstaat erfreut sich Delaware, der flächenmäßig zweitkleinste Staat in den USA, großer Beliebtheit. Es wird sogar behauptet, dass es in Delaware mittlerweile mehr Gesellschaften als Einwohner gebe. Auch in der anwaltlichen Beratungspraxis ist regelmäßig der Ansatz zu beobachten, dass schematisch die Gründung einer Delaware-Gesellschaft empfohlen wird, wenn es um den Markteinstieg in die USA geht. Dieser Beitrag beschreibt einige der zahlreichen Vorteile, die eine Gesellschaftsgründung in Delaware mit sich bringt, zeigt aber auch auf, dass eine schematische Gründung in Delaware nicht immer die beste Lösung sein muss.

Warum Delaware so populär ist

Es gibt viele gute Gründe, die für eine Gründung einer Gesellschaft in Delaware sprechen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Delaware hat ein sehr flexibles Gesellschaftsrecht sowie ein liberales Steuerrecht.
  • Die Gründung einer Gesellschaft im US-Staat Delaware erfolgt schnell, unkompliziert und kostengünstig. Die Gründung erfolgt online, ein persönliches Erscheinen in Delaware ist nicht erforderlich. Ein Mindestkapital für die Gesellschaft ist im Gegensatz zu Deutschland nicht vorgeschrieben; eine Delaware-Gesellschaft kann also theoretisch bereits mit einer Mindestkapitalisierung von nur einem US-Dollar gegründet werden. Gegen einen gewissen Aufpreis kann man eine Gesellschaft dort sogar innerhalb von einer Stunde gründen.
  • Der tatsächliche Sitz des Unternehmens kann in einem anderen US-Bundesstaat (z.B. New York) sein, so dass eine Niederlassung in Delaware nicht zwingend ist.
  • Die Eigentümer brauchen nicht angegeben zu werden, so dass diejenigen, die ihre Daten nicht öffentlich machen wollen, anonym bleiben können.
  • In Delaware gibt es ein spezielles Gericht für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, und zwar das Court of Chancery. Das Gerichtsverfahren dort gilt als schneller und effektiver als an anderen Gerichten in den USA. So gibt es am Court of Chancery beispielsweise keinen Geschworenenprozess; Richter und nicht Geschworene fällen die Entscheidungen in allen unternehmensrechtlichen Fällen. Aufgrund der langen Tradition dieses Gerichts existiert dort ein sehr umfangreiches Fallrecht, was zu einer besseren Vorhersehbarkeit und somit zu einer größeren Rechtssicherheit führt. Darüber hinaus steht das Gericht in dem Ruf, mit besonders kompetenten und unparteiischen Richtern besetzt zu sein.
  • Delaware erhebt keine Steuern auf Einkommen, das die Gesellschaft in anderen US-Staaten erwirtschaftet.
  • Einkommen aus gewerblichen Rechten (z.B. Lizenzgebühren für die Einräumung von Marken- oder Patenrechten) ist in Delaware ebenfalls steuerfrei. 

Warum Delaware trotz aller Vorteile nicht immer ohne Alternative ist

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Gründe, die für eine Gesellschaftsgründung in Delaware sprechen. Allerdings kann es im Einzelfall aus Kostengründen zu erwägen sein, die US-Gesellschaft nicht in Delaware zu gründen:

Für Gesellschaften, die von vornherein beabsichtigen, ihren tatsächlichen Sitz außerhalb von Delaware einzurichten bzw. außerhalb von Delaware den wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, ist in Erwägung zu ziehen, die Gesellschaft direkt im US-Staat des tatsächlichen Sitzes zu gründen. Zwar kann die Gesellschaft, wie bereits oben beschrieben wurde, in Delaware gegründet werden und in einem anderen US-Staat ihren tatsächlichen Geschäftssitz haben. Hierfür ist aber erforderlich, dass die in Delaware gegründete Gesellschaft in diesem anderen US-Staat ebenfalls angemeldet wird (qualification). Wird diese Anmeldepflicht versäumt, drohen unter Umständen heftige Geldbußen.

Diese qualification ist aber auch mit erhöhten Kosten und zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem muss dann in Delaware ein Zustellungsbevollmächtigter für die Entgegennahme offizieller Schriftstücke bestellt werden (registered agent). Schlussendlich zahlt man dann doppelte Anmeldungs- und Verwaltungsgebühren, weil man faktisch zwei Gesellschaften unterhält: Die eine in Delaware und die andere am Ort, wo sich der tatsächliche Geschäftssitz befindet. Jedenfalls wenn am Ort des tatsächlichen Geschäftssitzes ein ähnlich flexibles Gesellschaftsrecht existiert wie in Delaware, ist es möglicherweise aus Kostengründen vorzugswürdig, die US-Gesellschaft sogleich dort zu gründen.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass zwar das Einkommen, das die in Delaware gegründete Gesellschaft in anderen US-Staaten erwirtschaftet, in Delaware nicht versteuert werden muss (siehe oben), letztlich aber eine Steuerpflicht in dem US-Staat, wo das Einkommen erwirtschaftet wird, besteht. Eine in Delaware gegründete Gesellschaft, die beispielsweise ihren tatsächlichen Geschäftssitz im US-Staat New York hat und dort ebenfalls angemeldet werden muss, muss in New York auch Steuern bezahlen.   

Fazit

Delaware ist als Sitz für die Gründung einer US-Gesellschaft regelmäßig eine gute Lösung, denn es bietet sehr günstige rechtliche Rahmenbedingungen. Wenn aber die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens von vornherein nicht in Delaware, sondern in einem anderen US-Staat ausgeübt werden soll, kann es aus Kostengründen zu erwägen sein, die US-Gesellschaft sogleich dort zu gründen, anstatt den „Umweg“ über Delaware zu gehen. Entscheidend sind aber immer die Umstände des konkreten Einzelfalls.

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen.  

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Vertragsrecht in USA – Wirksamkeit internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen

Rechtsangelegenheiten in USA

Vertragsrecht in USA – Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung

Wer Verträge mit US-Parteien abschließt, wird feststellen, dass Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Verträgen mit US-Vertragspartnern eine hohe praktische Relevanz haben. Das nachfolgende Beispiel zeigt, dass US-Gerichte internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, die von den Parteien auf Augenhöhe ausgehandelt werden, grundsätzlich anerkennen. The Bremen v. Zapata Off-Shore Co. (407 U.S. 1 (1972) ) ist ein wegweisendes Urteil im Hinblick auf die Anerkennung von solchen internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen durch US-amerikanische Gerichte. Im obigen Fall enthielt der Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach der High Court in London (UK) für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag zwischen der beklagten deutschen Reederei („Bremen“) und der US-amerikanischen Klägerin („Zapata“) zuständig sein sollte. Bremen hatte eine Bohrinsel für Zapata von USA (Louisiana) nach Italien zu schleppen. Während eines Sturms wurde die Bohrinsel beschädigt, und das Schiff legte in Florida an, wo die Bohrinsel zum Zwecke der Reparatur auf das Festland verbracht wurde.

Wegen des hierdurch entstandenen Verzögerungsschadens kam es zu einem Disput zwischen den Parteien. Schließlich klagte Zapata vor dem United States District Court in Florida. Bremen berief sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung und machte die Unzuständigkeit des floridianischen Gerichts geltend. In letzter Instanz wies das United States Supreme Court die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, dass im internationalen Handelsverkehr Gerichtsstandsvereinbarungen unverzichtbar seien, um die Unsicherheiten zu beseitigen, die sich aus grenzüberschreitenden Geschäften zwangsläufig ergeben würden. 

Ein (US) Gericht solle eine Gerichtsstandsvereinbarung respektieren, es sei denn die einwendende Partei könne eindeutig darlegen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung unbillig/unverhältnismäßig und ungerecht („unreasonable and unjust“) oder das Ergebnis von Betrug oder Übervorteilung sei. Bloße Unannehmlichkeiten für die einwendende Partei, vor dem gewählten Gericht zu verhandeln, reichten hierfür nicht aus. Vorliegend hielt das US Supreme Court die Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam, da sie von beiden Parteien auf Augenhöhe ausgehandelt worden war.                                                 

Im Laufe der Zeit wurden die Voraussetzungen, die The Bremen v. Zapata Off-Shore Co. für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Gerichtsstandsvereinbarungen durch US-Gerichte aufstellte, von der Rechtsprechung weiter konkretisiert. Es ist dabei eine Tendenz zu erkennen, dass Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmen im internationalen Handelsverkehr nur in Ausnahmefällen von den US-Gerichten nicht anerkannt werden (beispielsweise wenn sich das politische oder rechtliche Umfeld im gewählten Forum zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens deutlich und unvorhersehbar verändert hat, siehe etwa McDonnell Douglas Corp. v. Islamic Republic of Iran, 758 F.2d 341 (8th Cir. 1985)).   

 Von Paul Scarcia-Scheel

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Produkthaftung in den USA

Produkthaftung in den USA – Anschlag auf das World Trade Center

Wer Produkte in die USA exportiert, unterliegt dort der Produkthaftung, wenn das Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Schaden verursacht wird. Haftbar gemacht werden kann dabei grunsätzlich jeder Akteur in der Lieferkette. Der hier beschriebene Fall Port Authority of New York & New Jersey v. Arcadian Corp. wurde im Jahre 1999 entschieden und beschäftigt sich u. a. mit der Produkthaftungspflicht eines Düngemittelherstellers, dessen Produkt zur Herstellung einer Bombe zweckentfremdet wurde.

Am 26. Februar 1993 zündeten Terroristen eine Bombe in New York City unter dem damaligen World Trade Center. Dabei gab es sechs Tote und zahlreiche Verletzte. Die Bombe wurde hergestellt, indem verschiedene Düngemittel und andere Inhaltsstoffe miteinander vermischt wurden. Die Düngemittel waren einzeln in ihrer Rohstoffzusammensetzung nicht explosiv. Wurden sie jedoch untereinander mit bestimmten anderen Inhaltsstoffen kombiniert, so entstand daraus ein hochexplosives Gemisch.

Der damalige Eigentümer des World Trade Center verklagte die Hersteller der Düngemittel auf Schadensersatz aus Produkthaftung. Der Kläger behauptete, der Dünger sei fehlerhaft und daher unangemessen gefährlich gewesen. Die Beklagten hätten gewusst oder wissen müssen, dass das in den Düngemitteln enthaltene Ammoniumnitrat einfach in hochexplosiven Zündstoff umgewandelt werden konnte und hätten keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Düngemittel nichtexplosiv zu machen, wie beispielsweise durch die Zugabe von chemischen Inhaltsstoffen.

Der Kläger wies auf zwei frühere Vorfälle hin, nämlich eine Explosion von Ammoniumnitrat vor 50 Jahren, bei der zwei Schiffe im Hafen von Texas City zerstört worden und 468 Menschen ums Leben gekommen waren, und ein Sprengstoffattentat vor 30 Jahren, bei dem Protestierende Ammoniumnitrat benutzen und damit ein Forschungsgebäude der Universität von Wisconsin in die Luft gesprengt hatten. Das Bundesgericht für den Gerichtsbezirk des Bundesstaates New Jersey (United States District Court for the District of New Jersey) folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Die Hersteller der einzelnen verbauten bzw. vermischten Einzelkomponenten konnten nicht für die Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Endprodukt (die Bombe) verursacht worden waren. Die einzelnen Komponenten, so das Gericht, seien jede für sich einzeln betrachtet nicht fehlerhaft oder unangemessen gefährlich gewesen. Auch deren Missbrauch für kriminelle Zwecke sei für die Beklagten vernünftigerweise (zum damaligen Zeitpunkt) nicht vorhersehbar gewesen, da die Verwendung von Düngemittel als Sprengstoff eine gegenüber dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeheuerliche Zweckentfremdung sei, mit der die Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht gerechnet hatten oder hätten rechnen müssen.

Die wenigen vom Kläger zitierten Vorfälle lägen zeitlich zu weit zurück und seien daher obsolet und nicht öffentlich bekannt. Folglich seien sie nicht geeignet, seitens der Beklagten eine entsprechende Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis unterstellen zu können. Aus diesem Grunde verneinte das Gericht auch eine Pflicht der Beklagten, für Vorkehrungen für die Nichtexplosivität der Düngemittel Sorge tragen zu müssen. Das Gericht folgte im Wesentlichen der sogenannten component parts doctrine, wonach der Hersteller eines fehlerfreien Einzelteils, das in einem Endprodukt verbaut wird, grundsätzlich nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch das Endprodukt verursacht werden.

Eine Haftung des Einzelteilherstellers besteht aber in der Regel dann, wenn dieser an der Entwicklung des Endproduktes beteiligt gewesen ist oder wenn bereits das Einzelteil fehlerhaft war bzw. feststeht, dass dieses den Schaden verursacht hat. Viele Gerichte sind bislang der component parts doctrine gefolgt. Sie wurde mittlerweile im Restatement (Third) of Torts: Products Liability (1997) § 5 kodifiziert. Die Restatements werden durch das American Law Institute herausgegeben und sind Abhandlungen, in denen das US-Fallrecht systematisiert worden ist. Sie haben keine Gesetzesqualität, werden aber von vielen US-Einzelstaaten als Vorlage für deren Gesetze bzw. von vielen Gerichten zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Von Paul Scarcia-Scheel

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Markenanmeldung USA – Intent to Use

Markenanmeldung USA – Intent to Use und warum ein Businessplan helfen kann

Ein Tätigkeitsschwerpunkt von Scarcia-Scheel Law Firm ist die Markenanmeldung in USA. Oftmals werden wir von Mandanten kontaktiert, die ihre Marke in den USA noch nicht im Geschäftsverkehr verwenden. Grundsätzlich muss die Marke aber im Zeitpunkt der Anmeldung beim US-Patent- und Markenamt USPTO vom Anmelder bereits im Geschäftsverkehr benutzt werden, um registriert werden zu können. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme, und zwar die Absicht, die Marke zukünftig zu benutzen (Intent to Use). Somit können Markenanmeldungen auch erfolgen, um eine Marke, die noch nicht vom Anmelder im Geschäftsverkehr benutzt wird, schützen bzw. reservieren zu lassen. Entscheidend ist dabei aber, dass der Anmelder die ernsthafte und redliche Absicht hat, die Marke zukünftig zu benutzen [15 U.S.C. §1051(b)].

In groben Zügen läuft die Intent to Use – Registrierung einer Marke beim USPTO wie folgt ab:

Nach der Antragstellung prüft ein Markenanwalt des USTPO, ob der Registrierung gesetzliche  Eintragungshindernisse entgegenstehen. (Darunter fallen beispielsweise Hoheitszeichen, Sittenwidrigkeit oder täuschende Zeichen, vgl. 15 U.S.C. §1052). Ist der Markenanwalt der Auffassung, dass keine solche Hindernisse bestehen, dann wird die Markenanmeldung in der Official Gazette veröffentlicht. Die Official Gazette ist das wöchentlich erscheinende offizielle Journal des USPTO. Bis zum Jahre 2012 war es ein Druckerzeugnis, mittlerweile erscheint es aber nur noch online.

Binnen einer Frist von 30 Tagen ab Zeitpunkt der Veröffentlichung kann jeder, der befürchtet, dass die beabsichtigte Registrierung sein Markenrecht verletzen könnte, hiergegen Widerspruch einlegen (Notice of Opposition).

Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, dann erteilt das USTPO dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid (Notice of Allowance). Der Antragsteller hat nun 6 Monate Zeit, den Nachweis der Benutzungsaufnahme der Marke im Geschäftsverkehr durch Einreichung eines sogenannten Statement of Use zu erbringen. Diese Frist kann jeweils um weitere 6 Monate bis zu einem Gesamtzeitraum von 36 Monaten verlängert werden. Wenn der Nachweis der Nutzung der Marke erbracht wurde, wird diese registriert und es gilt rückwirkend das Datum der Markenanmeldung als der Zeitpunkt, ab dem die Marke im Geschäftsverkehr erstmalig genutzt wurde (date of constructive use).   

Der Antragsteller muss bereits bei der Anmeldung eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass er die ernsthafte Absicht hat, die Marke zukünftig im Geschäftsverkehr zu benutzen. Normalerweise reicht dies dem USTPO als Nachweis aus. Jedoch wird eine entsprechende Überprüfung durch die Beschwerdekammer des USPTO (Trademark Trial and Appeal Board – TTAB) beispielsweise dann stattfinden, wenn gegen die beabsichtigte Registrierung Widerspruch erhoben wird (s.o.) und dabei das Fehlen der ernsthaften Nutzungsabsicht behauptet wird.

So geschah es im Fall Honda Motor Co. v. Winkelmann (2009). In diesem Fall hielt das TTAB Hondas Widerspruch gegen Winkelmanns Antrag auf Registrierung aufrecht, weil es der Auffassung war, dass Winkelmann keine ernsthafte und aufrichtige Absicht hatte, die streitgegenständliche Marke zukünftig in den USA im Geschäftsverkehr zu benutzen. Winkelmann, ein ausländisches Unternehmen, war nicht auf dem US-Markt aktiv, hatte keinen Businessplan zur Erschließung des US-Marktes erstellt, übte keine Werbeaktivitäten aus, führte keine laufenden Gespräche mit potentiellen Handelsvertretern oder Vertriebsgesellschaften und konnte auch sonst keinen Beweis für die ernsthafte Nutzungsabsicht der Marke erbringen.        

Fazit

Man sollte keine Handelsmarke in den USA anmelden, wenn man diese lediglich in Wartestellung setzen möchte, um dann zu entscheiden, ob man die Angelegenheit überhaupt weiter verfolgen möchte oder nicht. Erforderlich ist die ernsthafte und redliche Absicht, die Marke zukünftig in den USA benutzen zu wollen. Dies muss im Streitfalle dann durch Beweise belegt werden können. Als solche Beweise können beispielsweise Businesspläne, Werbeprospekte, Screenshots von Webseiten, Beantragung von staatlichen Genehmigungen, Bestellungen, Rechnungen oder Korrespondenz mit potenziellen Handelsvertretern dienen. 

Seit 2019 dürfen außerhalb der USA ansässige Antragsteller Handelsmarken beim USPTO nur noch durch einen in den USA zugelassenen Anwalt anmelden lassen. Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Wenn Sie Hilfe bei Ihrer Markenanmeldung in USA benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

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Das elektronische USA Testament

Deutschsprachiger US-Anwalt

Das elektronische USA Testament – Kein Papier? Kein Stift? Kein Problem!

In den USA ist es üblich, ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testaments zu errichten. Der Testierende muss das Testament im Beisein der beiden Zeugen unterzeichnen und dabei attestieren, dass dies sein letzter Wille sei. Sodann müssen auch die Zeugen das Testament unterzeichnen.

In manchen US-Einzelstaaten, namentlich in Arizona, Florida, Indiana und Nevada, können Testamente mittlerweile elektronisch erstellt werden. Ein elektronisches Testament ist eine letztwillige Verfügung, die eine elektronische Signatur trägt. Nachfolgend wird die Erstellung eines elektronischen Testaments am Beispiel des US-Staates  Florida dargestellt.

Elektronische Testamente bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Testierendem und Zeugen

Testamente, die auf einem Computer, Tablet, iPhone oder einem anderen elektronischen Gerät erstellt und vom Testierenden im Beisein zweier Zeugen mittels einer elektronischen Signatur unterzeichnet werden, wobei die Zeugen sodann das Testament in ihrer Gegenwart mittels elektronischer Signatur unterzeichnen, werden gesetzlich ausdrücklich als formwirksam betrachtet (Florida Statute § 732.522 (1)).

Elektronische Testamente im Beisein körperlich abwesender Online-Zeugen

Sind der Testierende und die Zeugen nicht am selben Ort körperlich anwesend, so kann das elektronische Testament dennoch mittels einer Audio-Video Konferenz formwirksam erstellt werden (Florida Statute § 732.522).

Voraussetzung hierfür ist, dass diese von einem eigens für derartige Audio-Video-Verfahren zertifizierten Online-Notar (der in den USA übrigens kein Jurist sein muss) durchgeführt und beaufsichtigt wird (Certified Remote Online Notary – RON). Testierender, Notar und Zeugen können allesamt an unterschiedlichen Orten sein. Der Notar muss sich dabei u.a. über die Testierfähigkeit des Testierenden vergewissern. Dies geschieht, indem er diesem eine Reihe gesetzlich vorgeschriebener Fragen stellt (Florida Statute § 415.102 (28)).

Der Testierende unterzeichnet das Testament dann mittels elektronischer Signatur und erklärt, dass dies sein letzter Wille sei. Dies müssen die Zeugen akustisch vernommen haben. Sodann unterzeichnen die Zeugen online mittels elektronischer Signatur das Testament. Wohlgemerkt, alles dies geschieht in physischer Abwesenheit der Beteiligten.

Qualified Custodian

Das elektronische Testament wird von einem sogenannten Qualified Custodian (QA) verwahrt. Der QA muss seinen Wohnsitz in Florida haben und dauerhaft elektronische Unterlagen in einem elektronischen System zur Verwahrung gespeichert haben. QA können beispielsweise Notare, Justizangestellte oder eigens hierauf spezialisierte Firmen sein.

Widerruf

Ein Testament wird normalerweise widerrufen, indem es beispielsweise vom Testierenden  verbrannt, zerrissen oder verunstaltet wird (Florida Statute §732.506). Bei einem elektronischen Testament geht das natürlich nicht. Das Gesetz sieht daher vor, dass ein elektronisches Testament widerrufen wird, indem es beispielsweise – mit einer entsprechenden Willensrichtung – gelöscht oder unlesbar gemacht wird (Florida Statute § 732.506).

Unzulässigkeit

Elektronische Testamente sind unzulässig, wenn der Testierende eine besonders schutzbedürftige Person ist. Besonders schutzbedürftige Person ist beispielsweise, wer in der Wahrnehmung seiner Alltagsgeschäfte infolge von Geistesschwäche oder Altersgebrechlichkeit beeinträchtigt ist (Florida Statute § 415.102 (28)).

Ausblick

Bislang haben nur wenige US-Einzelstaaten von der Einführung eines elektronischen Testaments Gebrauch gemacht. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich diese Form der Testierung in der Praxis bewährt. Je nachdem, wie dies von der Bevölkerung aufgenommen wird, könnten bald weitere Bundesstaaten folgen.

Von Paul Scarcia-Scheel

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Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.