USA Kündigungsschutz

Kündigungsschutz USA

Hire and Fire – Gibt es in den USA Küdigungsschutz?

Wollen Sie Mitarbeiter in die USA entsenden? Oder sind Sie an einem Arbeitsvisum für die USA interessiert? Stellen Sie sich in den USA auf eine Arbeitswelt ein, die sich fundamental von dem unterscheidet, was Sie von Deutschland gewohnt sind.  Ein fundamentaler Unterschied ist insbesondere, dass es in den USA Kündigungsschutz nicht gibt. Es gilt grundsätzlich „hire and fire“. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, wie der nun folgende Beitrag zeigen wird.

Arbeitsverhältnis „at-will“

Zuallererst ist darauf hinzuweisen, dass es kein einheitliches „US-Arbeitsrecht“ gibt. Vielmehr ist das Arbeitsrecht Sache der verschiedenen US-Einzelstaaten. Allerdings gibt es auch hier Bundesrecht, das in allen US-Einzelstaaten Geltung beansprucht, aber wiederum von den Gesetzen dieser Einzelstaaten überlagert wird.

Die meisten Arbeitsverhältnisse in den USA sind at-will. Das at-will Arbeitsverhältnis ist ein Konzept, welches für Kontinentaleuropäer nur sehr schwer nachvollziehbar ist. Es besagt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ein auf unbefristete Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Die Behauptung, dass es in den USA überhaupt keinen Kündigungsschutz gebe, geht aber zu weit, denn völlig willkürlich darf auch im Mutterland des Kapitalismus einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gekündigt werden, so dass das at-will Prinzip teilweise durchbrochen wird.

I. Dies kann beispielsweise dann gelten, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag von vornherein für eine bestimmte Zeit (z.B. für 1 Jahr) schließen. Die Parteien können aber auch bei befristeten Arbeitsverträgen ausdrücklich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis von jeder Partei jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Fehlt aber eine solche ausdrückliche Vereinbarung, so ist dies während der festgelegten Laufzeit grds. nicht zulässig. Eine Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. bei grobem Fehlverhalten) ist allerdings auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen immer erlaubt.

II. Die wohl von den Gerichten am weitesten akzeptierte Ausnahme vom at-will Prinzip stellt die sogenannte public policy exception dar. Diese besagt, dass einem Arbeitnehmer nicht wegen einer Handlung gekündigt werden darf, welche dieser zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Interessen vorgenommen hat, bzw. die im öffentlichen Interesse liegt. Es haben sich hierzu die folgenden Fallgruppen herausgebildet:

– Der Arbeitnehmer hat sich geweigert, eine rechtswidrige Anweisung des Arbeitgebers auszuführen. Der Arbeitgeber kündigt nun deswegen den Arbeitnehmer. Dies ist grds. unzulässig.

– Der Arbeitnehmer kam mit seinem Verhalten einer gesetzlich vorgeschrieben Pflicht nach. Auch wegen eines solchen Verhaltens darf einem Arbeitnehmer grds. nicht gekündigt werden.

– Der Arbeitnehmer hat von einem Recht Gebrauch gemacht, welches ihm kraft Gesetzes ausdrücklich zustand und wird nun deswegen gekündigt. Auch dies ist grds. unzulässig.

– Der Arbeitnehmer hat ein unrechtmäßiges Verhalten des Arbeitgebers zur Anzeige gebracht. Auch aus diesem Grunde darf einem Arbeitnehmer grds. nicht gekündigt werden.

Hierzu ist anzumerken, dass nicht alle Gerichte in den verschiedenen US-Staaten sämtliche Fallgruppen anerkennen. Auch ist immer eine Abwägung mit den legitimen wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers an einer Kündigung erforderlich.

III. Darüber hinaus gibt es in den USA sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene eine Vielzahl von Antidiskriminierungsgesetzen, deren Verletzung eine Kündigung unrechtmäßig machen kann. (Diese Antidiskriminierungsgesetze sind nicht nur im Rahmen einer Kündigung, sondern insbesondere auch im Rahmen der Einstellung eines Arbeitnehmers zu beachten.) Das wohl wichtigste Antidiskriminierungsgesetz ist Kapitel VII des Civil Rights Act (1964). Danach darf niemand wegen seiner Rasse, Hautfarbe, Religion, Herkunft und seines Geschlechts diskriminiert werden. Kapitel VII des Civil Rights Act gilt für Betriebe mit 15 und mehr Beschäftigten. Viele US- Einzelstaaten haben korrespondierende Gesetze, die oftmals bei weniger als 15 Beschäftigten Anwendung finden. Andere wichtige Antidiskriminierungsgesetze sind beispielsweise:

  • Age Discrimination in Employment Act: Verbietet eine Diskriminierung wegen Alters und gilt für Arbeitnehmer, die 40 Jahre und älter sind;
  • Immigration Reform and Control Act: Verbietet eine Diskriminierung von ausländischen Arbeitnehmern, weil sie keine US-Staatsbürger sind;
  •  Americans with Disabilities Act: Verbietet eine Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen einer körperlichen Behinderung;
  • National Labor Relations Act: Verbietet eine Diskriminierung von Arbeitnehmern, weil sie einer Gewerkschaft angehören bzw. nicht angehören;
  • Occupational Health and Safety Act (OHSA): Verbietet eine Diskriminierung von Arbeitnehmern, die Sicherheitsmängel am Arbeitsplatz beim Amt für Arbeitsplatzsicherheit (Occupational Safety and Health Administration) angezeigt haben.

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen. 

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

L-1 Visum für die interne Mitarbeiterentsendung in die USA

Mitarbeiterentsendung USA

FAQ zum L-1 Visum für die interne Mitarbeiterentsendung in die USA

Das L-1 Visum für die Mitarbeiterentsendung USA ist sozusagen der „Klassiker“ unter den temporären US-Arbeitsvisa, da es im Gegensatz zu manch anderen Visakategorien einige Vorzüge zu bieten hat. Hierzu gehören beispielsweise, dass an den Erhalt eines L-1 Visums keine spezifischen Bildungsanforderungen geknüpft sind und dass man im (zeitlich beschränkten) L-1 Visum-Status bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine Greencard, also eine zeitlich unbeschränkte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA beantragen kann. Es folgt nun ein Fragen-Antwort Katalog rund um das Thema L-1 Visum.

In einem (langen) Satz: Was ist ein L-1 Visum?

Das L-1 Visum ist ein zeitlich befristetes US-Arbeitsvisum für Manager, Führungskräfte oder Fachkräfte mit Spezialwissen, die außerhalb der USA für ein Unternehmen arbeiten, das wiederum ein verbundenes Unternehmen in den USA hat, um für diese US-Unternehmen im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung tätig zu werden.

Ist das L-1 Visum zahlenmäßig begrenzt?

Nein. Es gibt keine jährliche Höchstgrenze für die Vergabe von L-1 Visa.

Wer kann ein L-1 Visum beantragen?

Manager, Führungskräfte oder Fachkräfte mit Spezialwissen, die außerhalb der USA während der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr lang durchgängig für das entsendende Unternehmen in einer solchen Funktion gearbeitet haben und diese auch am US-Standort ausüben werden.    

Welche Kategorien von L-Visa gibt es?

Es gibt zwei Kategorien von L-1 Visa, und zwar das L-1A Visum für Manager und Führungskräfte sowie das L-1B Visum für Fachkräfte mit Spezialwissen.

Wie lange ist ein L-1 Visum gültig? Wie oft kann es verlängert werden?

Das L-1 Visum für Manger und Führungskräfte (L-1A) wird erstmalig für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Danach kann es noch zweimal für jeweils 2 Jahre verlängert werden, insgesamt also für einen Zeitraum von 7 Jahren.

Das L-1 Visum für Fachkräfte mit Spezialwissen (L-1B) wird ebenfalls erstmalig für die Dauer von 3 Jahren erteilt, kann danach aber nur einmal für 2 Jahre verlängert werden, also insgesamt für einen Zeitraum von 5 Jahren.  

Was passiert, wenn man den Zeitraum für die Verlängerung eines L-1 Visums ausgeschöpft hat?

Wenn man das 5 (L-1B) bzw. 7 Jahre (L-1A) Limit ausgeschöpft hat, dann muss man die USA grundsätzlich für mindestens 1 Jahr verlassen, bevor man ein neues L-1 Visum beantragen kann. Erfüllt man aber die Voraussetzungen für ein anderes Visum, so kann man dieses innerhalb der USA beantragen, solange man sich dort rechtmäßig aufhält und somit den Aufenthaltsstatus entsprechend ändern oder anpassen.

Kann man eine Greencard beantragen, wenn man sich mit einem L-1 Visum in den USA aufhält?

Ja, das ist möglich. Erforderlich ist allerdings, dass die US-Firma seit mindestens einem Jahr existiert. Es kommt dann die Beantragung einer arbeitsbasierten Greencard in den Kategorien EB-1C (bei L-1A Visum für Manager oder Führungskräfte) oder in den Kategorien EB2, EB3 (bei L-1B Visum für Fachkräfte mit Spezialwissen) in Betracht. Allerdings ist es in den Greencard-Kategorien EB2 und EB3 meist erforderlich, dass das US-Unternehmen zuerst erfolglos versucht haben muss, die Stelle mit einem US-Arbeitnehmer zu besetzen („Labor Certification“).

Gibt es auch ein L-1 Visum, wenn man einen neuen Standort in den USA eröffnen möchte?

Ja, allerdings mit der Einschränkung, dass das Visum erstmalig lediglich für 1 Jahr gewährt wird. Danach kann man es in 2-Jahres Abschnitten verlängern lassen, bis der maximal zulässige Zeitrahmen ausgeschöpft ist. Ob das Visum erneuert wird, hängt davon ab, ob man die US-Einwanderungsbehörde davon überzeugen kann, dass es sich um ein trag- und zukunftsfähiges Vorhaben handelt. Im Rahmen der Antragstellung für ein L-1 Visum für die Versetzung an einen neu zu eröffneten Standort in den USA muss überdies der Nachweis erbracht werden, dass entsprechende Geschäftsräume vorhanden sind (beispielsweise durch Vorlage eines Mietvertrags).

Muss das deutsche Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, während der Mitarbeiter an den neuen Standort in die USA entsendet wird?

Ja. In der Praxis ist dies insbesondere problematisch für Inhaber von Ein-Personen Betrieben, die das L-1 Visum als Vehikel für eine Auswanderung in die USA nutzen wollen, indem sie ein Unternehmen in den USA gründen und sich dann selbst in die USA entsenden wollen. Der deutsche Ein-Personen  Betrieb kann seine geschäftliche Tätigkeit in einem solchen Fall meist nicht aufrecht erhalten, so dass in solchen Fällen ein L-1 Visum regelmäßig nicht in Betracht kommt.

In welchem rechtlichen Verhältnis müssen das entsendende (deutsche) Unternehmen und das aufnehmende (US-) Unternehmen zueinander stehen?

Die beiden Unternehmen können in den folgenden rechtlichen Beziehungen zueinander stehen:

– Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft, oder

– Joint Venture, oder

– Hauptniederlassung und Zweigniederlassung, oder

– Unternehmen eines Unternehmensverbunds bzw. Konzerns.

Wenn ich ein L-1 Visum bekomme, bekommen mein Ehegatte und meine Kinder dann ein abgeleitetes Visum, so dass sie mich in die USA begleiten dürfen?

Ja, Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein abgeleitetes Visum (L-2) erhalten und den Inhaber eines L-1 Visums in die USA begleiten. Der Ehepartner darf mit diesem abgeleiteten Visum sogar eine Arbeitserlaubnis in den USA beantragen, die nicht an das aufnehmende US-Unternehmen gebunden ist.  

Ist das L-1 Visum an einen bestimmten Bildungsabschluss geknüpft?

Nein, für das L-1 Visum gibt es keine spezifischen Bildungsanforderungen.

Wie lange dauert es, ein L-1 Visum zu bekommen?

In der Regel dauert es ungefähr zwischen 4 und 7 Monate, bis das L-1 Visum erteilt wird.

Was ist Premium Processing?

Für gewisse Visakategorien, zu denen auch das L-1 Visum zählt, gibt es einen Service namens Premium Processing. Dieser beinhaltet eine beschleunigte Bearbeitung des Visumsantrages. Für einen Aufpreis von USD 2.500 garantiert die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), dass der Visumsantrag innerhalb von 15 Tagen bearbeitet wird. Kann diese 15-Tage Frist nicht eingehalten werden, so werden die USD 2.5000 zurückerstattet.

Mehr zum Thema US-Visum durch ein Arbeitsangebot können Sie hier nachlesen.

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen.  

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Zivilprozessrecht und im Rahmen deutsch-amerikanischer Erbfälle tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

US-Vertragsrecht – Vorsicht bei Vertragsstrafen

US-Vertragsrecht – Vorsicht bei Vertragsstrafen

Verlassen Sie sich bei US-Verträgen nicht auf die Standards, die Sie von Deutschland kennen und gewohnt sind. Die Inspiration für diesen kurzen Beitrag bekam ich, als ich einen Mustervertrag für einen deutschen Mittelständler auf seine Verwendbarkeit hier in den USA überprüfte. Dieser Vertrag enthielt eine ausführliche Vertragsstrafenregelung. Für die Nichtjuristen unter Ihnen, dies ist eine Bestimmung in einem Vertrag, in dem sich die andere Vertragspartei verpflichtet, eine vorher festgelegte Geldsumme zu zahlen, falls diese ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt.

So schön, so gut. Aber leider musste ich meinem Mandanten mitteilen, dass Vertragsstrafen, anders als in Deutschland, in den USA nicht zulässig sind. Die US-amerikanischen Gerichte sind nämlich nicht gewillt, Vertragsstrafen („penalty clauses“) Geltung zu verschaffen, die von den Parteien abstrakt und ohne Bezugnahme zum tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schaden vereinbart worden sind.

Vertraglich rechtswirksam vereinbart werden kann hingegen pauschalierter Schadensersatz („liquidated damages“). Pauschalierter Schadensersatz ist unter den folgenden Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen, zulässig:

– Der pauschalierte Schaden stellt eine angemessene Schätzung des zu erwartenden wirtschaftlichen Schadens dar, der entstehen kann, wenn eine Partei ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt.

– Dieser potentielle Schaden muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien schwer bezifferbar sein.

– Der geschädigten Partei dürfen neben dem pauschalierten Schadensersatz keine anderen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen („sole and exclusive remedy“).

Naturgemäß ist der Übergang  zwischen penalty clauses und liquidated damages fließend. Daher müsssen diesbezügliche vertragliche Bestimmungen sehr sorgfältig abgefasst werden. Es sollte dabei ein Anwalt hinzugezogen werden, der mit den rechtlichen Unterschieden zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Vertragsrecht vertraut ist, damit man vor einem US-Gericht keine bösen Überraschungen erlebt, wenn dieses eine Vertragsbestimmung, die in Deutschland an sich wirksam wäre, nicht anerkennt. Scarcia-Scheel Law Firm ist eine deutschsprachige US-Kanzlei, die auf deutsch-amerikanische Rechtsangelegenheiten spezialisiert ist. Die Gestaltung von US-Verträgen bzw. die Anpassung bestehender Verträge an US-Standards ist einer der Tätigkeitsschwerpunkte von Scarcia-Scheel Law Firm. 

Von Paul Scarcia-Scheel

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Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

US-Einbürgerung abgelehnt – Zu viele Muscheln vom Strand mitgenommen

US-Einbürgerung wegen schlechten Charakters abgelehnt – Zu viele Muscheln vom Strand mitgenommen

Deutsch-Amerikanischer Anwalt

Ausländische Inhaber einer unbefristeten US-Aufenthaltserlaubnis (Greencard) können, wenn sie lange genug rechtmäßig in den USA gelebt haben, die US-Staatsangehörigkeit annehmen. Das für die US-Einbürgerung maßgebende Gesetz, der Immigration and Nationality Act (INA), stellt hierfür die folgenden Voraussetzungen auf:

Der Antragsteller muss über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sowie der Geschichte und der Gesellschaftsordnung der Vereinigten Staaten verfügen. Darüber hinaus muss der Antragsteller Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis („Greencard“) sein und eine gewisse Zeit rechtmäßig in den USA gelebt haben, und zwar grundsätzlich fünf Jahre. Bei einer redlichen Ehe (also keine Scheinehe) mit einem US-Staatsangehörigen reichen drei Jahre aus. Außerdem muss der Antragsteller einen guten moralischen Charakter haben (good moral character).

Der Fall

 

Im Jahre 2002 stellte Kichul Lee, zum damaligen Zeitpunkt ein südkoreanischer Staatsangehöriger und Inhaber einer Greencard, einen Antrag auf US-Einbürgerung an seinem Wohnsitz im US-Bundesstaat Washington. Er hatte eine Hochschulausbildung und ging einer geregelten Arbeit nach. Ferner war er mit einer US-Amerikanerin verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte. Im Rahmen seines US-Einbürgerungstests hatte er den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sowie der Geschichte und Gesellschaftsordnung der Vereinigten Staaten mit Bravour erbracht. Die geforderte Aufenthaltsdauer erfüllte er ebenfalls.

Aber da war ja noch dieser dunkle Fleck in seiner Vergangenheit. Im Jahre 1999 wurde er im US-Bundesstaat Washington wegen Besitzes von Austern in Überschreitung der erlaubten Menge für den Eigengebrauch zu einer Geldstrafe in Höhe von 152 US-Dollar verurteilt (die er übrigens anstandslos bezahlte). Dies ist ein Vergehen im US-Bundesstaat Washington. (Wenn Sie es genau wissen wollen, das Vergehen heißt „Possession of Oysters in Excess of the Personal Use Limit and Possession of Oysters in the Shell, Taken from the Intertidal Zone; Washington Administration Code §§ 220.56.312 and 385“). Mr. Lee hatte 33 Austern mehr als die gesetzlich erlaubte Menge vom Strand mitgenommen. Die US-Einwanderungsbehörde (United States Citizenship and Immigration Services – USCIS) verweigerte ihm deswegen die Einbürgerung.     

Dieser minimale Gesetzesübertritt reichte aus, den geforderten guten moralischen Charakter in der Person von Mr. Lee zu verneinen. Die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) handelte diesbezüglich gemäß einer Verwaltungsrichtlinie, wonach entgegen dem Gesetzeswortlaut des INA (good moral character) ein perfekter moralischer Charakter (perfect moral character) des Antragstellers für die Einbürgerung gefordert wurde. Danach schlossen bereits kleinste Bagatelldelikte eines Antragstellers dessen Einbürgerung zwingend aus. Mr. Lee klagte hiergegen (als Sammelkläger) vor dem United States District Court für den Western District of Washington in Seattle. Das Gericht entschied, dass die rigorose, kein Ermessen zulassende Verwaltungspraxis der Einbürgerungsbehörde rechtswidrig gewesen sei und ordnete schließlich die Einbürgerung von Mr. Lee an.

Fazit

Das ist mittlerweile schon einige Jahre her, werden Sie sicherlich denken. Und außerdem ist es ja nochmal gutgegangen. Aber immer wieder hört man von Fällen, die aufhorchen lassen. Im US-Staat New York wurde beispielsweise eine Einbürgerung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit abgelehnt. Der Antragsteller war abgebogen, ohne vorher den Blinker gesetzt zu haben. Dagegen klagte der Antragsteller und wurde schließlich eingebürgert.[1]   

Die hier zitierten Fälle sind natürlich Extrembeispiele, die für die Einbürgerungspraxis in den USA nicht repräsentativ sind. Sie zeigen aber auch, dass man die im Rahmen einer US-Einbürgerung erforderliche Voraussetzung eines good moral character keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen sollte.

[1] Lapp, Kevin (2012) „Reforming the Good Moral Character Requirement for U.S. Citizenship,“ Indiana Law Journal: Vol. 87: Iss. 4, Article 5, (Seite 1610).

Von Paul Scarcia-Scheel

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Firma in USA gründen – Ist Delaware alternativlos?

Firmengründung USA

Firma in USA gründen – Ist Delaware alternativlos?

Wenn Sie eine Firma in USA gründen möchten, um dem US-Markteintritt erfolgreich zu gestalten, dann stellt sich insbesondere die Frage, in welchem US-Staat gegründet werden bzw. der Unternehmenssitz sein soll. Es gibt nämlich kein bundesweites einheitliches US-Gesellschaftsrecht; vielmehr hat jeder US-Einzelstaat sein eigenes Gesellschaftsrecht. Als Gründungsstaat erfreut sich Delaware, der flächenmäßig zweitkleinste Staat in den USA, großer Beliebtheit. Es wird sogar behauptet, dass es in Delaware mittlerweile mehr Gesellschaften als Einwohner gebe. Auch in der anwaltlichen Beratungspraxis ist regelmäßig der Ansatz zu beobachten, dass schematisch die Gründung einer Delaware-Gesellschaft empfohlen wird, wenn es um den Markteinstieg in die USA geht. Dieser Beitrag beschreibt einige der zahlreichen Vorteile, die eine Gesellschaftsgründung in Delaware mit sich bringt, zeigt aber auch auf, dass eine schematische Gründung in Delaware nicht immer die beste Lösung sein muss.

Warum Delaware so populär ist

Es gibt viele gute Gründe, die für eine Gründung einer Gesellschaft in Delaware sprechen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Delaware hat ein sehr flexibles Gesellschaftsrecht sowie ein liberales Steuerrecht.
  • Die Gründung einer Gesellschaft im US-Staat Delaware erfolgt schnell, unkompliziert und kostengünstig. Die Gründung erfolgt online, ein persönliches Erscheinen in Delaware ist nicht erforderlich. Ein Mindestkapital für die Gesellschaft ist im Gegensatz zu Deutschland nicht vorgeschrieben; eine Delaware-Gesellschaft kann also theoretisch bereits mit einer Mindestkapitalisierung von nur einem US-Dollar gegründet werden. Gegen einen gewissen Aufpreis kann man eine Gesellschaft dort sogar innerhalb von einer Stunde gründen.
  • Der tatsächliche Sitz des Unternehmens kann in einem anderen US-Bundesstaat (z.B. New York) sein, so dass eine Niederlassung in Delaware nicht zwingend ist.
  • Die Eigentümer brauchen nicht angegeben zu werden, so dass diejenigen, die ihre Daten nicht öffentlich machen wollen, anonym bleiben können.
  • In Delaware gibt es ein spezielles Gericht für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, und zwar das Court of Chancery. Das Gerichtsverfahren dort gilt als schneller und effektiver als an anderen Gerichten in den USA. So gibt es am Court of Chancery beispielsweise keinen Geschworenenprozess; Richter und nicht Geschworene fällen die Entscheidungen in allen unternehmensrechtlichen Fällen. Aufgrund der langen Tradition dieses Gerichts existiert dort ein sehr umfangreiches Fallrecht, was zu einer besseren Vorhersehbarkeit und somit zu einer größeren Rechtssicherheit führt. Darüber hinaus steht das Gericht in dem Ruf, mit besonders kompetenten und unparteiischen Richtern besetzt zu sein.
  • Delaware erhebt keine Steuern auf Einkommen, das die Gesellschaft in anderen US-Staaten erwirtschaftet.
  • Einkommen aus gewerblichen Rechten (z.B. Lizenzgebühren für die Einräumung von Marken- oder Patenrechten) ist in Delaware ebenfalls steuerfrei. 

Warum Delaware trotz aller Vorteile nicht immer ohne Alternative ist

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Gründe, die für eine Gesellschaftsgründung in Delaware sprechen. Allerdings kann es im Einzelfall aus Kostengründen zu erwägen sein, die US-Gesellschaft nicht in Delaware zu gründen:

Für Gesellschaften, die von vornherein beabsichtigen, ihren tatsächlichen Sitz außerhalb von Delaware einzurichten bzw. außerhalb von Delaware den wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, ist in Erwägung zu ziehen, die Gesellschaft direkt im US-Staat des tatsächlichen Sitzes zu gründen. Zwar kann die Gesellschaft, wie bereits oben beschrieben wurde, in Delaware gegründet werden und in einem anderen US-Staat ihren tatsächlichen Geschäftssitz haben. Hierfür ist aber erforderlich, dass die in Delaware gegründete Gesellschaft in diesem anderen US-Staat ebenfalls angemeldet wird (qualification). Wird diese Anmeldepflicht versäumt, drohen unter Umständen heftige Geldbußen.

Diese qualification ist aber auch mit erhöhten Kosten und zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem muss dann in Delaware ein Zustellungsbevollmächtigter für die Entgegennahme offizieller Schriftstücke bestellt werden (registered agent). Schlussendlich zahlt man dann doppelte Anmeldungs- und Verwaltungsgebühren, weil man faktisch zwei Gesellschaften unterhält: Die eine in Delaware und die andere am Ort, wo sich der tatsächliche Geschäftssitz befindet. Jedenfalls wenn am Ort des tatsächlichen Geschäftssitzes ein ähnlich flexibles Gesellschaftsrecht existiert wie in Delaware, ist es möglicherweise aus Kostengründen vorzugswürdig, die US-Gesellschaft sogleich dort zu gründen.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass zwar das Einkommen, das die in Delaware gegründete Gesellschaft in anderen US-Staaten erwirtschaftet, in Delaware nicht versteuert werden muss (siehe oben), letztlich aber eine Steuerpflicht in dem US-Staat, wo das Einkommen erwirtschaftet wird, besteht. Eine in Delaware gegründete Gesellschaft, die beispielsweise ihren tatsächlichen Geschäftssitz im US-Staat New York hat und dort ebenfalls angemeldet werden muss, muss in New York auch Steuern bezahlen.   

Fazit

Delaware ist als Sitz für die Gründung einer US-Gesellschaft regelmäßig eine gute Lösung, denn es bietet sehr günstige rechtliche Rahmenbedingungen. Wenn aber die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens von vornherein nicht in Delaware, sondern in einem anderen US-Staat ausgeübt werden soll, kann es aus Kostengründen zu erwägen sein, die US-Gesellschaft sogleich dort zu gründen, anstatt den „Umweg“ über Delaware zu gehen. Entscheidend sind aber immer die Umstände des konkreten Einzelfalls.

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Das Urheberrecht der USA

Das Urheberrecht der USA – Warum man sein Copyright in den USA registrieren lassen sollte

Die Schöpfer von Werken der Literatur, Kunst oder Wissenschaft genießen für ihre Werke Urheberrechtsschutz. Ein Urheberrecht kann beispielsweise bestehen an Schriftwerken, Bildern, Fotografien, Computerprogrammen, Musik und Filmen. Das Urheberrecht beinhaltet u.a. das Recht des Urhebers, sein Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Er kann Dritten Nutzungsrechte daran einräumen und eine Vergütung hierfür verlangen. Ein Urheberrecht entsteht, wenn das Werk erstellt, mithin körperlich fixiert wird. Eine Registrierung des Werkes ist daher an sich keine Voraussetzungen für die wirksame Entstehung eines Urheberrechts. Dennoch bringt eine solche freiwillige Registrierung beim US-Copyright Office in Washington D.C. einige erhebliche Vorteile mit sich, wie im Folgenden dargelegt werden wird:     

Inhabervermutung zugunsten des Registrierten (presumption of copyright validity)

Es wird vermutet, dass derjenige, der ein Urheberrecht (Copyright) beim US-Copyright Office registriert hat, dessen rechtmäßiger Inhaber ist. Wer dies im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung in Abrede stellt, muss daher beweisen, dass der Eingetragene nicht der rechtmäßige Inhaber des Urheberrechts ist. 

Geltendmachung von gesetzlich festgelegten Schadensersatzbeträgen (statutory damages)

Wer sein Urheberrecht rechtzeitig beim US-Copyright Office registriert hat, kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung gesetzlich festgelegte Schadensersatzbeträge geltend machen. Diese belaufen sich für eine jede Urheberrechtsverletzung je nach deren Schwere zwischen $750 bis $150.000. Dies hat den Vorteil, dass der Inhaber des Urheberrechts seinen tatsächlichen Schaden nicht selbst konkret darlegen und beziffern muss (er kann dies aber selbstverständlich tun). Eine Registrierung des Urheberrechts in diesem Sinne ist rechtzeitig, wenn die Registrierung entweder vor der Urheberrechtsverletzung erfolgt ist oder wenn die Urheberrechtsverletzung zwar vor der Registrierung erfolgt, die Registrierung aber innerhalb von drei Monaten nach der ersten Veröffentlichung (publication) des Werkes stattfindet. Der Begriff der Veröffentlichung (publication) ist dabei weit zu verstehen. Darunter versteht man das Zugänglichmachen von Kopien des Werkes für die Öffentlichkeit beispielsweise durch Verkauf, Miete oder Leihe.

Nach der richtungsweisenden Entscheidung des US-Supreme Court in Fourth Estate Pub. Benefit Corp. v. Wall-Street.com, LLC, 139 S. Ct. 881 (2019) ist es für eine Registrierung im obigen Sinne nicht ausreichend, dass der Antrag auf Registrierung beim U.S. Copyright Office eingereicht wurde (diese Auffassung wurde zuvor von manchen Gerichten vertreten). Es ist vielmehr erforderlich, dass der Registrierungsprozess abgeschlossen wurde und entweder eine Registrierungsurkunde ausgestellt oder der Antrag zurückgewiesen wurde.        

Zuerkennung der Prozesskosten einschließlich Ersatz der Anwaltsgebühren

Im US-Zivilprozess trägt jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst, und zwar selbst dann, wenn sie den Prozess gewinnt. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Gericht unter den oben beschriebenen Voraussetzungen dem obsiegenden Kläger im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen neben gesetzlich festgelegten Schadensersatzbeträgen auch noch Ersatz der Prozesskosten einschließlich der Anwaltsgebühren zusprechen. 

Fazit

Es gibt gute Gründe, ein Urheberrecht in den USA registrieren zu lassen. Die Gebühren für eine Registrierung beim US-Copyright Office sind nicht hoch und bewegen sich grundsätzlich zwischen $45 und $125 (Anwaltsgebühren nicht eingeschlossen). Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf den deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr spezialisierte deutschsprachige US-Kanzlei, die Sie gerne dabei unterstützt, Ihr Urheberrecht in den USA zu schützen.

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen.  

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

Verklagt in den USA – The American Rule

verklagt in usa

Verklagt in den USA

The American Rule

Verklagt in USA? Zivilprozesse in den USA sind kostspielig. Die Anwaltskosten sind bei einem Rechtsstreit in den USA wohl der größte Kostenfaktor. Anders als in Deutschland, wo die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite zu tragen hat, muss in den USA jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Diese Regel bezeichnet man im US-Zivilprozessrecht als „The American Rule“. Aber es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz, von denen einige wichtige im Nachfolgenden kurz beschrieben werden sollen.

Ausnahmen

– Die Parteien können im Vorfeld vertraglich vereinbaren, wer im Falle einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vertrag die Anwaltskosten zu tragen hat. Die Gerichte erkennen solche vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Anwaltskosten in der Regel an, es sei denn dies würde im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.

– Die Gerichte können einer bösgläubigen Partei die Anwaltskosten der Gegenseite auferlegen. Bösgläubigkeit wird beispielsweise bejaht, wenn die Klageerhebung im konkreten Einzelfall völlig haltlos ist oder nur deswegen angestrengt wird, um die Gegenseite zu schikanieren oder wenn eine Partei ohne Rechtfertigung hierfür Beweismittel zurückhalt und damit den Prozess verschleppt.

– Es gibt auf Bundes- und Bundesstaatenebene zahlreiche Gesetze, die in Ausnahme zur American Rule eine Zubilligung der Anwaltskosten für die obsiegende Partei vorsehen. Ein solches Gesetz auf Bundesebene ist beispielsweise das Urheberrechtsgesetz (Copyright Act), wonach das Gericht einer Partei im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung Ersatz ihrer Anwaltskosten zusprechen kann. Beispielhaft für ein solches Gesetz auf einzelstaatlicher Ebene ist das New York General Business Law des US-Einzelstaates New York. Danach kann ein klagender Verbraucher, der durch betrügerische Praktiken seitens des Beklagten geschädigt wurde, Ersatz seiner Anwaltskosten vom Gericht zugesprochen bekommen.

Fazit

In den USA trägt jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst, und zwar unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz. Hierzu gehören u. a. Parteivereinbarung, richterliches Ermessen und gesetzliche Anordnung.

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen.

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

Vertragsrecht in USA – Wirksamkeit internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen

Rechtsangelegenheiten in USA

Vertragsrecht in USA – Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung

Wer Verträge mit US-Parteien abschließt, wird feststellen, dass Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Verträgen mit US-Vertragspartnern eine hohe praktische Relevanz haben. Das nachfolgende Beispiel zeigt, dass US-Gerichte internationale Gerichtsstandsvereinbarungen, die von den Parteien auf Augenhöhe ausgehandelt werden, grundsätzlich anerkennen. The Bremen v. Zapata Off-Shore Co. (407 U.S. 1 (1972) ) ist ein wegweisendes Urteil im Hinblick auf die Anerkennung von solchen internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen durch US-amerikanische Gerichte. Im obigen Fall enthielt der Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach der High Court in London (UK) für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag zwischen der beklagten deutschen Reederei („Bremen“) und der US-amerikanischen Klägerin („Zapata“) zuständig sein sollte. Bremen hatte eine Bohrinsel für Zapata von USA (Louisiana) nach Italien zu schleppen. Während eines Sturms wurde die Bohrinsel beschädigt, und das Schiff legte in Florida an, wo die Bohrinsel zum Zwecke der Reparatur auf das Festland verbracht wurde.

Wegen des hierdurch entstandenen Verzögerungsschadens kam es zu einem Disput zwischen den Parteien. Schließlich klagte Zapata vor dem United States District Court in Florida. Bremen berief sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung und machte die Unzuständigkeit des floridianischen Gerichts geltend. In letzter Instanz wies das United States Supreme Court die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, dass im internationalen Handelsverkehr Gerichtsstandsvereinbarungen unverzichtbar seien, um die Unsicherheiten zu beseitigen, die sich aus grenzüberschreitenden Geschäften zwangsläufig ergeben würden. 

Ein (US) Gericht solle eine Gerichtsstandsvereinbarung respektieren, es sei denn die einwendende Partei könne eindeutig darlegen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung unbillig/unverhältnismäßig und ungerecht („unreasonable and unjust“) oder das Ergebnis von Betrug oder Übervorteilung sei. Bloße Unannehmlichkeiten für die einwendende Partei, vor dem gewählten Gericht zu verhandeln, reichten hierfür nicht aus. Vorliegend hielt das US Supreme Court die Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam, da sie von beiden Parteien auf Augenhöhe ausgehandelt worden war.                                                 

Im Laufe der Zeit wurden die Voraussetzungen, die The Bremen v. Zapata Off-Shore Co. für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Gerichtsstandsvereinbarungen durch US-Gerichte aufstellte, von der Rechtsprechung weiter konkretisiert. Es ist dabei eine Tendenz zu erkennen, dass Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmen im internationalen Handelsverkehr nur in Ausnahmefällen von den US-Gerichten nicht anerkannt werden (beispielsweise wenn sich das politische oder rechtliche Umfeld im gewählten Forum zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens deutlich und unvorhersehbar verändert hat, siehe etwa McDonnell Douglas Corp. v. Islamic Republic of Iran, 758 F.2d 341 (8th Cir. 1985)).   

 Von Paul Scarcia-Scheel

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Produkthaftung in den USA

Produkthaftung in den USA – Anschlag auf das World Trade Center

Wer Produkte in die USA exportiert, unterliegt dort der Produkthaftung, wenn das Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Schaden verursacht wird. Haftbar gemacht werden kann dabei grunsätzlich jeder Akteur in der Lieferkette. Der hier beschriebene Fall Port Authority of New York & New Jersey v. Arcadian Corp. wurde im Jahre 1999 entschieden und beschäftigt sich u. a. mit der Produkthaftungspflicht eines Düngemittelherstellers, dessen Produkt zur Herstellung einer Bombe zweckentfremdet wurde.

Am 26. Februar 1993 zündeten Terroristen eine Bombe in New York City unter dem damaligen World Trade Center. Dabei gab es sechs Tote und zahlreiche Verletzte. Die Bombe wurde hergestellt, indem verschiedene Düngemittel und andere Inhaltsstoffe miteinander vermischt wurden. Die Düngemittel waren einzeln in ihrer Rohstoffzusammensetzung nicht explosiv. Wurden sie jedoch untereinander mit bestimmten anderen Inhaltsstoffen kombiniert, so entstand daraus ein hochexplosives Gemisch.

Der damalige Eigentümer des World Trade Center verklagte die Hersteller der Düngemittel auf Schadensersatz aus Produkthaftung. Der Kläger behauptete, der Dünger sei fehlerhaft und daher unangemessen gefährlich gewesen. Die Beklagten hätten gewusst oder wissen müssen, dass das in den Düngemitteln enthaltene Ammoniumnitrat einfach in hochexplosiven Zündstoff umgewandelt werden konnte und hätten keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Düngemittel nichtexplosiv zu machen, wie beispielsweise durch die Zugabe von chemischen Inhaltsstoffen.

Der Kläger wies auf zwei frühere Vorfälle hin, nämlich eine Explosion von Ammoniumnitrat vor 50 Jahren, bei der zwei Schiffe im Hafen von Texas City zerstört worden und 468 Menschen ums Leben gekommen waren, und ein Sprengstoffattentat vor 30 Jahren, bei dem Protestierende Ammoniumnitrat benutzen und damit ein Forschungsgebäude der Universität von Wisconsin in die Luft gesprengt hatten. Das Bundesgericht für den Gerichtsbezirk des Bundesstaates New Jersey (United States District Court for the District of New Jersey) folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Die Hersteller der einzelnen verbauten bzw. vermischten Einzelkomponenten konnten nicht für die Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Endprodukt (die Bombe) verursacht worden waren. Die einzelnen Komponenten, so das Gericht, seien jede für sich einzeln betrachtet nicht fehlerhaft oder unangemessen gefährlich gewesen. Auch deren Missbrauch für kriminelle Zwecke sei für die Beklagten vernünftigerweise (zum damaligen Zeitpunkt) nicht vorhersehbar gewesen, da die Verwendung von Düngemittel als Sprengstoff eine gegenüber dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeheuerliche Zweckentfremdung sei, mit der die Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht gerechnet hatten oder hätten rechnen müssen.

Die wenigen vom Kläger zitierten Vorfälle lägen zeitlich zu weit zurück und seien daher obsolet und nicht öffentlich bekannt. Folglich seien sie nicht geeignet, seitens der Beklagten eine entsprechende Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis unterstellen zu können. Aus diesem Grunde verneinte das Gericht auch eine Pflicht der Beklagten, für Vorkehrungen für die Nichtexplosivität der Düngemittel Sorge tragen zu müssen. Das Gericht folgte im Wesentlichen der sogenannten component parts doctrine, wonach der Hersteller eines fehlerfreien Einzelteils, das in einem Endprodukt verbaut wird, grundsätzlich nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch das Endprodukt verursacht werden.

Eine Haftung des Einzelteilherstellers besteht aber in der Regel dann, wenn dieser an der Entwicklung des Endproduktes beteiligt gewesen ist oder wenn bereits das Einzelteil fehlerhaft war bzw. feststeht, dass dieses den Schaden verursacht hat. Viele Gerichte sind bislang der component parts doctrine gefolgt. Sie wurde mittlerweile im Restatement (Third) of Torts: Products Liability (1997) § 5 kodifiziert. Die Restatements werden durch das American Law Institute herausgegeben und sind Abhandlungen, in denen das US-Fallrecht systematisiert worden ist. Sie haben keine Gesetzesqualität, werden aber von vielen US-Einzelstaaten als Vorlage für deren Gesetze bzw. von vielen Gerichten zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Von Paul Scarcia-Scheel

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Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.