US-Einbürgerung wegen schlechten Charakters abgelehnt – Zu viele Muscheln vom Strand mitgenommen

Deutsch-Amerikanischer Anwalt

Ausländische Inhaber einer unbefristeten US-Aufenthaltserlaubnis (Greencard) können, wenn sie lange genug rechtmäßig in den USA gelebt haben, die US-Staatsangehörigkeit annehmen. Das für die US-Einbürgerung maßgebende Gesetz, der Immigration and Nationality Act (INA), stellt hierfür die folgenden Voraussetzungen auf:

Der Antragsteller muss über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sowie der Geschichte und der Gesellschaftsordnung der Vereinigten Staaten verfügen. Darüber hinaus muss der Antragsteller Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis („Greencard“) sein und eine gewisse Zeit rechtmäßig in den USA gelebt haben, und zwar grundsätzlich fünf Jahre. Bei einer redlichen Ehe (also keine Scheinehe) mit einem US-Staatsangehörigen reichen drei Jahre aus. Außerdem muss der Antragsteller einen guten moralischen Charakter haben (good moral character).

Der Fall

 

Im Jahre 2002 stellte Kichul Lee, zum damaligen Zeitpunkt ein südkoreanischer Staatsangehöriger und Inhaber einer Greencard, einen Antrag auf US-Einbürgerung an seinem Wohnsitz im US-Bundesstaat Washington. Er hatte eine Hochschulausbildung und ging einer geregelten Arbeit nach. Ferner war er mit einer US-Amerikanerin verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte. Im Rahmen seines US-Einbürgerungstests hatte er den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sowie der Geschichte und Gesellschaftsordnung der Vereinigten Staaten mit Bravour erbracht. Die geforderte Aufenthaltsdauer erfüllte er ebenfalls.

Aber da war ja noch dieser dunkle Fleck in seiner Vergangenheit. Im Jahre 1999 wurde er im US-Bundesstaat Washington wegen Besitzes von Austern in Überschreitung der erlaubten Menge für den Eigengebrauch zu einer Geldstrafe in Höhe von 152 US-Dollar verurteilt (die er übrigens anstandslos bezahlte). Dies ist ein Vergehen im US-Bundesstaat Washington. (Wenn Sie es genau wissen wollen, das Vergehen heißt „Possession of Oysters in Excess of the Personal Use Limit and Possession of Oysters in the Shell, Taken from the Intertidal Zone; Washington Administration Code §§ 220.56.312 and 385“). Mr. Lee hatte 33 Austern mehr als die gesetzlich erlaubte Menge vom Strand mitgenommen. Die US-Einwanderungsbehörde (United States Citizenship and Immigration Services – USCIS) verweigerte ihm deswegen die Einbürgerung.     

Dieser minimale Gesetzesübertritt reichte aus, den geforderten guten moralischen Charakter in der Person von Mr. Lee zu verneinen. Die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) handelte diesbezüglich gemäß einer Verwaltungsrichtlinie, wonach entgegen dem Gesetzeswortlaut des INA (good moral character) ein perfekter moralischer Charakter (perfect moral character) des Antragstellers für die Einbürgerung gefordert wurde. Danach schlossen bereits kleinste Bagatelldelikte eines Antragstellers dessen Einbürgerung zwingend aus. Mr. Lee klagte hiergegen (als Sammelkläger) vor dem United States District Court für den Western District of Washington in Seattle. Das Gericht entschied, dass die rigorose, kein Ermessen zulassende Verwaltungspraxis der Einbürgerungsbehörde rechtswidrig gewesen sei und ordnete schließlich die Einbürgerung von Mr. Lee an.

Fazit

Das ist mittlerweile schon einige Jahre her, werden Sie sicherlich denken. Und außerdem ist es ja nochmal gutgegangen. Aber immer wieder hört man von Fällen, die aufhorchen lassen. Im US-Staat New York wurde beispielsweise eine Einbürgerung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit abgelehnt. Der Antragsteller war abgebogen, ohne vorher den Blinker gesetzt zu haben. Dagegen klagte der Antragsteller und wurde schließlich eingebürgert.[1]   

Die hier zitierten Fälle sind natürlich Extrembeispiele, die für die Einbürgerungspraxis in den USA nicht repräsentativ sind. Sie zeigen aber auch, dass man die im Rahmen einer US-Einbürgerung erforderliche Voraussetzung eines good moral character keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen sollte.

[1] Lapp, Kevin (2012) „Reforming the Good Moral Character Requirement for U.S. Citizenship,“ Indiana Law Journal: Vol. 87: Iss. 4, Article 5, (Seite 1610).

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen.  

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

US-Einbürgerung abgelehnt – Zu viele Muscheln vom Strand mitgenommen