Erfolgreich Handelsmarke in den USA anmelden und schützen
Wenn Sie Ihre Marke in USA anmelden wollen, dann führt Scarcia-Scheel Law Firm Ihre Markenanmeldung in den USA durch, und zwar zu attraktiven und wettbewerbsfähigen Festpreisen. Schützen Sie Ihre Handelsmarke vor unbefugter Nutzung und Nachahmung in den USA, indem Sie diese in das Markenregister des US-Patent- und Markenamtes (USPTO) eingetragen lassen. Scarcia-Scheel Law Firm P.C. betreut den gesamten Anmeldungs- und Registrierungsprozess Ihrer Marke in den USA. Dies beinhaltet insbesondere die folgenden juristischen Dienstleistungen:
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke
- Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
- Markenanmeldung beim US-amerikanischen Patent- und Markenamt
- Führung von Widerspruchsverfahren gegen Amtsbescheide des USPTO („office actions“)
- Markenkontrolle/Markenverlängerung
FAQ Markenanmeldung USA
Eine Handelsmarke wird beim United States Patent and Trademark Office (USPTO), dem US-amerikanischen Patent- und Markenamt registriert.
Nein, dies ist für ausländische Markenanmeldungen in den USA nur Anwälten erlaubt, die auch in den USA zugelassen sind.
Ja, man muss es sogar, da Markenanmeldungen in Papierform seit dem 15. Februar 2020 nicht mehr zulässig sind.
Das kommt darauf an, in wie vielen Klassen Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen registrieren lassen. Waren und Dienstleistungen werden in einzelne Klassen eingeordnet, die Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen enthalten, so dass deren Schutzumfang abgegrenzt werden kann. Die jeweilige Ware/Dienstleistung kann/sollte erforderlichenfalls in mehr als einer Klasse registriert werden. Dies erweitert den Schutzumfang. Gegenwärtig (Stand 2022) beträgt die Gebühr für eine erstmalige Registrierung pro Klasse jeweils zwischen $250 bis $350. Nicht in diesen Gebühren enthalten ist die Arbeitszeit des mit der Anmeldung beauftragten Rechtsanwalts.
Das kommt darauf an, wie reibungslos die Markenanmeldung verläuft. Wenn Sie die Marke bereits im (US-)Geschäftsverkehr verwenden und keine Einwände gegen deren Eintragung erhoben werden, kann die Marke bereits innerhalb von ca. 9 Monaten eingetragen werden. Sollten aber seitens des USPTO oder dritter Personen Einwände gegen die Eintragung erhoben werden oder sonstiger Klärungsbedarf bestehen, so verlängert dies das Verfahren. In solchen Fällen kann es zu einer Verfahrensdauer von 24 Monaten und länger kommen.
Der wohl wichtigste Vorteil ist, dass vermutet wird, dass der Anmelder der eingetragenen US-Marke auch deren rechtmäßiger Inhaber ist. Wenn es diesbezüglich zu Streitigkeiten kommt, muss der Anmelder dies also nicht mehr beweisen. Es obliegt dann vielmehr der Gegenpartei, das Gegenteil zu beweisen. Bei einer unbefugten Verwendung der Marke durch Dritte sind US-Markenschutz und Schadensersatzansprüche daher einfacher durchsetzbar. Außerdem kann der Inhaber einer Federal Registration seine Marke bei den US-amerikanischen Zollbehörden registrieren lassen, um Markenverletzungen durch Warenimporte zu verhindern.
Nein. Markenschutz kann in den USA auch ohne Registrierung beim USPTO durch Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr entstehen. Wenn also jemand die Marke bereits im Geschäftsverkehr benutzt hat, bevor Sie Ihre Marke in den USA registriert haben, dann kann dieser früheren Benutzung bei Verwechslungsfähigkeit der Vorrang gebühren. Verwechslungsfähigkeit besteht, wenn sich die Marke auf dieselben oder ähnliche Waren/Dienstleistungen bezieht. Allerdings wird vermutet, dass dem Anmelder der beim USPTO eingetragenen Marke das Markenrecht zusteht. Im obigen Beispiel müsste der Vorbenutzer im Streitfall daher beweisen, dass er der rechtmäßige Markeninhaber ist. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte vor der US-Anmeldung daher unbedingt eine sorgfältige US-Markenrecherche durchgeführt werden.
Eine Marke kann nicht nur bei bereits bestehender Verwendung im US-Geschäftsverkehr angemeldet werden, sondern auch dann, wenn die Verwendung der Marke im US-Geschäftsverkehr noch nicht aufgenommen wurde. Die Verwendung der Marke muss aber künftig beabsichtigt sein, und zwar innerhalb von 6 Monaten, nachdem das USPTO erlaubt hat, dass die Marke auch ohne gegenwärtige Nutzung im Geschäftsverkehr angemeldet werden darf („notice of allowance“). Bevor die Marke im US-Geschäftsverkehr nicht benutzt wird und der erforderliche Nachweis hierfür nicht erbracht wurde, wird sie vom USPTO aber nicht eingetragen. Dies bezeichnet man als intent to use Anmeldung. Wenn die Verwendung der Marke im US-Geschäftsverkehr nicht innerhalb dieser 6 Monate aufgenommen werden kann, so können bis zur Dauer von insgesamt 3 Jahren zusätzliche Fristverlängerungen von jeweils 6 Monaten erworben werden. Dafür muss aber das USPTO davon überzeugt werden, dass die Gründe für die Nichtaufnahme der Verwendung der Marke legitim sind. Stellen Sie einen intent to use Antrag also nur dann, wenn Sie auch die ernsthafte Absicht haben, die Marke künftig zu nutzen. Das intent to use Verfahren hat den Vorteil, dass bereits das Anmeldedatum (und nicht erst das Datum der tatsächlichen Eintragung der US-Marke) rückwirkend als das Datum der erstmaligen Aufnahme der Benutzung der Marke im US-Geschäftsverkehr gilt.
In den USA besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung 10 Jahre lang Markenschutz. Dieser kann dann alle 10 Jahre wieder erneuert werden. Markenschutz besteht grundsätzlich aber nur dann, solange die Marke auch tatsächlich im US-Geschäftsverkehr verwendet wird. Zwischen dem 5. und 6. Jahr nach der Eintragung der Marke müssen daher auch diesbezügliche Erklärungen beim USPTO eingereicht werden.
– Application based on foreign application: Wenn Sie Ihre Marke im Ausland in einem Land angemeldet haben, mit dem ein Abkommen mit den USA besteht, können Sie innerhalb von sechs Monaten seit dieser Auslandsanmeldung diese Marke auch beim USPTO anmelden. Eine Registrierung in den USA erfolgt aber erst, wenn die Marke enweder im Ausland eingetragen wurde oder im US-Geschäftsverkehr genutzt wird. Dabei gilt das Datum der Auslandsanmeldung rückwirkend auch in den USA als der Zeitpunkt der ersten Benutzung der Marke im Geschäftsverkehr („priority date“).
– Application based on foreign registration: Wenn Ihre Marke bereits im Ausland eingetragen wurde, können Sie diese auch beim USPTO eintragen lassen, ohne dass Sie einen Benutzungsnachweis in den USA führen müssen. Allerdings findet hier keine Rückwirkung statt; das ausländische Anmeldedatum gilt also nicht als Prioritätsdatum hinsichtlich der ersten Benutzung der Marke im US-Geschäftsverkehr.
– Madrider Protokoll zur internationalen Eintragung von Marken („Madrider Protokoll“): Schließlich besteht noch die Möglichkeit, die USA als eines der Schutzländer im Rahmen einer internationalen Markenregistrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf einzubeziehen. Das Madrider Protokoll ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der mittels einer internationalen Markenregistrierung beim WIPO in Genf ein zentralisiertes Verfahren anbietet, um sodann Markenschutz in mehreren Mitgliedsländern zu erhalten. Bei diesem Verfahren braucht ein US-Anwalt an sich nicht hinzugezogen werden. Aber auch bei internationalen Marken, deren Schutz über das Madrider Protokoll auf die USA erstreckt werden soll, entscheidet einzig das US-Patent- und Markenamt, ob die Marke gemäß dem US-Markenrecht in den USA registriert werden kann. Werden in den USA Einwände gegen eine Markenanmeldung erhoben, ist für ausländische Antragsteller eine Vertretung durch einen in den USA zugelassenen Anwalt ohnehin zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen fallen im Vergleich zu einer Direktanmeldung beim USPTO zusätzliche amtliche Gebühren an. Wenn Markenschutz lediglich in den USA begehrt wird, so ist es ökonomischer, sich direkt an das USPTO zu wenden.
Hinweis: Diese Übersicht enthält Informationen allgemeiner Art und berücksichtigt nicht Ihre individuelle Situation. Sie soll nur einen ersten Überblick verschaffen. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Anwalt persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen. Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandanten- oder Beratungsverhältnis.
Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und deutsch-amerikanischen Erbrecht tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen kompetente rechtliche Unterstützung benötigen, sind Sie bei Scarcia-Scheel Law Firm in guten Händen.