Mitarbeiterentsendung USA

FAQ zum L-1 Visum für die interne Mitarbeiterentsendung in die USA

Das L-1 Visum für die Mitarbeiterentsendung USA ist sozusagen der „Klassiker“ unter den temporären US-Arbeitsvisa, da es im Gegensatz zu manch anderen Visakategorien einige Vorzüge zu bieten hat. Hierzu gehören beispielsweise, dass an den Erhalt eines L-1 Visums keine spezifischen Bildungsanforderungen geknüpft sind und dass man im (zeitlich beschränkten) L-1 Visum-Status bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine Greencard, also eine zeitlich unbeschränkte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA beantragen kann. Es folgt nun ein Fragen-Antwort Katalog rund um das Thema L-1 Visum.

In einem (langen) Satz: Was ist ein L-1 Visum?

Das L-1 Visum ist ein zeitlich befristetes US-Arbeitsvisum für Manager, Führungskräfte oder Fachkräfte mit Spezialwissen, die außerhalb der USA für ein Unternehmen arbeiten, das wiederum ein verbundenes Unternehmen in den USA hat, um für diese US-Unternehmen im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung tätig zu werden.

Ist das L-1 Visum zahlenmäßig begrenzt?

Nein. Es gibt keine jährliche Höchstgrenze für die Vergabe von L-1 Visa.

Wer kann ein L-1 Visum beantragen?

Manager, Führungskräfte oder Fachkräfte mit Spezialwissen, die außerhalb der USA während der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr lang durchgängig für das entsendende Unternehmen in einer solchen Funktion gearbeitet haben und diese auch am US-Standort ausüben werden.    

Welche Kategorien von L-Visa gibt es?

Es gibt zwei Kategorien von L-1 Visa, und zwar das L-1A Visum für Manager und Führungskräfte sowie das L-1B Visum für Fachkräfte mit Spezialwissen.

Wie lange ist ein L-1 Visum gültig? Wie oft kann es verlängert werden?

Das L-1 Visum für Manger und Führungskräfte (L-1A) wird erstmalig für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Danach kann es noch zweimal für jeweils 2 Jahre verlängert werden, insgesamt also für einen Zeitraum von 7 Jahren.

Das L-1 Visum für Fachkräfte mit Spezialwissen (L-1B) wird ebenfalls erstmalig für die Dauer von 3 Jahren erteilt, kann danach aber nur einmal für 2 Jahre verlängert werden, also insgesamt für einen Zeitraum von 5 Jahren.  

Was passiert, wenn man den Zeitraum für die Verlängerung eines L-1 Visums ausgeschöpft hat?

Wenn man das 5 (L-1B) bzw. 7 Jahre (L-1A) Limit ausgeschöpft hat, dann muss man die USA grundsätzlich für mindestens 1 Jahr verlassen, bevor man ein neues L-1 Visum beantragen kann. Erfüllt man aber die Voraussetzungen für ein anderes Visum, so kann man dieses innerhalb der USA beantragen, solange man sich dort rechtmäßig aufhält und somit den Aufenthaltsstatus entsprechend ändern oder anpassen.

Kann man eine Greencard beantragen, wenn man sich mit einem L-1 Visum in den USA aufhält?

Ja, das ist möglich. Erforderlich ist allerdings, dass die US-Firma seit mindestens einem Jahr existiert. Es kommt dann die Beantragung einer arbeitsbasierten Greencard in den Kategorien EB-1C (bei L-1A Visum für Manager oder Führungskräfte) oder in den Kategorien EB2, EB3 (bei L-1B Visum für Fachkräfte mit Spezialwissen) in Betracht. Allerdings ist es in den Greencard-Kategorien EB2 und EB3 meist erforderlich, dass das US-Unternehmen zuerst erfolglos versucht haben muss, die Stelle mit einem US-Arbeitnehmer zu besetzen („Labor Certification“).

Gibt es auch ein L-1 Visum, wenn man einen neuen Standort in den USA eröffnen möchte?

Ja, allerdings mit der Einschränkung, dass das Visum erstmalig lediglich für 1 Jahr gewährt wird. Danach kann man es in 2-Jahres Abschnitten verlängern lassen, bis der maximal zulässige Zeitrahmen ausgeschöpft ist. Ob das Visum erneuert wird, hängt davon ab, ob man die US-Einwanderungsbehörde davon überzeugen kann, dass es sich um ein trag- und zukunftsfähiges Vorhaben handelt. Im Rahmen der Antragstellung für ein L-1 Visum für die Versetzung an einen neu zu eröffneten Standort in den USA muss überdies der Nachweis erbracht werden, dass entsprechende Geschäftsräume vorhanden sind (beispielsweise durch Vorlage eines Mietvertrags).

Muss das deutsche Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, während der Mitarbeiter an den neuen Standort in die USA entsendet wird?

Ja. In der Praxis ist dies insbesondere problematisch für Inhaber von Ein-Personen Betrieben, die das L-1 Visum als Vehikel für eine Auswanderung in die USA nutzen wollen, indem sie ein Unternehmen in den USA gründen und sich dann selbst in die USA entsenden wollen. Der deutsche Ein-Personen  Betrieb kann seine geschäftliche Tätigkeit in einem solchen Fall meist nicht aufrecht erhalten, so dass in solchen Fällen ein L-1 Visum regelmäßig nicht in Betracht kommt.

In welchem rechtlichen Verhältnis müssen das entsendende (deutsche) Unternehmen und das aufnehmende (US-) Unternehmen zueinander stehen?

Die beiden Unternehmen können in den folgenden rechtlichen Beziehungen zueinander stehen:

– Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft, oder

– Joint Venture, oder

– Hauptniederlassung und Zweigniederlassung, oder

– Unternehmen eines Unternehmensverbunds bzw. Konzerns.

Wenn ich ein L-1 Visum bekomme, bekommen mein Ehegatte und meine Kinder dann ein abgeleitetes Visum, so dass sie mich in die USA begleiten dürfen?

Ja, Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein abgeleitetes Visum (L-2) erhalten und den Inhaber eines L-1 Visums in die USA begleiten. Der Ehepartner darf mit diesem abgeleiteten Visum sogar eine Arbeitserlaubnis in den USA beantragen, die nicht an das aufnehmende US-Unternehmen gebunden ist.  

Ist das L-1 Visum an einen bestimmten Bildungsabschluss geknüpft?

Nein, für das L-1 Visum gibt es keine spezifischen Bildungsanforderungen.

Wie lange dauert es, ein L-1 Visum zu bekommen?

In der Regel dauert es ungefähr zwischen 4 und 7 Monate, bis das L-1 Visum erteilt wird.

Was ist Premium Processing?

Für gewisse Visakategorien, zu denen auch das L-1 Visum zählt, gibt es einen Service namens Premium Processing. Dieser beinhaltet eine beschleunigte Bearbeitung des Visumsantrages. Für einen Aufpreis von USD 2.500 garantiert die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), dass der Visumsantrag innerhalb von 15 Tagen bearbeitet wird. Kann diese 15-Tage Frist nicht eingehalten werden, so werden die USD 2.5000 zurückerstattet.

Mehr zum Thema US-Visum durch ein Arbeitsangebot können Sie hier nachlesen.

Von Paul Scarcia-Scheel

Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Mandanten persönlich erörtert werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Haftung übernommen.  

Scarcia-Scheel Law Firm ist eine auf deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierte deutschsprachige Anwaltskanzlei mit Sitz in New York. Die Kanzlei ist hauptsächlich im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsrecht, US-Visumsrecht, US-Zivilprozessrecht und im Rahmen deutsch-amerikanischer Erbfälle tätig. Falls Sie bei Ihren deutsch-amerikanischen Rechtsfragen Unterstützung benötigen, steht Ihnen Scarcia-Scheel Law Firm gerne zur Verfügung.

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